MIETRECHT
BGH: Totschläger behält Wohnungsrecht
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Karlsruhe (jur). Die Lebenspartnerin eines getöteten Hauseigentümers muss nicht mit dem Täter in diesem Haus wohnen. Ein in das Grundbuch eingetragenes „Wohnungsrecht“ kann der Täter zwar behalten, er darf es aber nicht selbst nutzen, sondern muss die Wohnung vermieten, urteilte am Freitag, 11. März 2016, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 208/15).
Im entschiedenen Fall hatte das Haus zunächst zwei Brüdern gemeinsam gehört. 1997 übertrug einer von ihnen seine Hälfte auf den Anderen. Dafür behielt er sich aber ein „dingliches Wohnungsrecht“ für die Obergeschosswohnung vor, das ins Grundbuch eingetragen wurde. Dort wohnte er auch, der Bruder im Erdgeschoss, zusammen mit seiner früheren Ehefrau, mit der er sich nach der Scheidung wieder zusammengefunden hatte.
Im Mai 2012 kam es zu einem Streit zwischen den Brüdern. Der aus dem Obergeschoss erstach den Hauseigentümer. Ersterer wurde wegen Totschlags zu neun Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Diese Strafe verbüßt er gerade.
Geerbt hatte das Haus die Mutter des Toten. Mit ihrer Klage verlangt sie von ihrem anderen Sohn, dem Täter, seine Zustimmung zur Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch.
Der BGH lehnte dies nun ab. Dennoch muss nach dem Karlsruher Urteil aber die Lebenspartnerin des Toten nicht mit dem Täter in einem Haus wohnen.
Hintergrund sind die Besonderheiten des „dinglichen Wohnungsrechts“. Im Gegensatz zum bekannteren „Nießbrauch“ bezieht sich dies nur auf einen Teil des Hauses, etwa wie hier eine von zwei Wohnungen. Es handelt sich zudem um ein „persönliches“ Recht, weshalb der Berechtigte die Wohnung nicht ohne Weiteres vermieten darf. Davon gibt es aber Ausnahmen, unter anderem, wenn der Eigentümer zustimmt.
Genau darauf verwies nun der BGH. Ein dingliches Wohnungsrecht sei in Deutschland nur kündbar, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, was hier aber nicht geschehen sei. Auch müsse der Täter seine Rechte an der Wohnung nicht komplett aufgeben.
Laut Gesetz müsse er als „Berechtigter“ aber Rücksicht auf die Interessen des Eigentümers nehmen, hier also der Mutter. Zu deren Interessen gehöre auch die Beziehung zu ihr nahestehenden Personen wie der Lebensgefährtin des Toten. Wenn diese mit dem Täter nicht unter einem Dach leben wolle, „muss der Berechtigte dem Rechnung tragen“, betonten die Karlsruher Richter.
Dazu sei es aber nicht notwendig, dass er seine Rechte an der Wohnung aufgibt. Es reiche vielmehr aus, wenn er sie vermietet. Dies allerdings könne die Mutter als Eigentümerin auch von ihm verlangen, urteilte der BGH.
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