STEUERRECHT
Bis zur Steuererklärung Wahlrecht zur Kapitalertrags-Besteuerung
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Münster (jur). Steuerpflichtige müssen sich schon vor Abgabe ihrer Steuererklärung überlegen, wie Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen steuerlich behandelt werden sollen. Soll nicht die Abgeltungssteuer angesetzt werden, ist ein entsprechender Antrag mit der Steuererklärung abzugeben, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Montag, 15. September 2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 7 K 4608/11 E).
Auf Kapitalerträge wird üblich die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent erhoben. Davon gibt es mögliche Ausnahmen. So können Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 25 Prozent auf Antrag auch nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Dies bedeutet, dass nur ein Teil der Erträge, nämlich 60 Prozent, als Einkommen angerechnet werden; diese „Teileinkünfte“ werden dann aber dem regulären individuellen Steuersatz unterworfen, der meist deutlich über 25 Prozent liegt.
Die Klägerin hielt 2009 Anteile von 90 Prozent an einer GmbH. Die daraus erzielten Kapitalerträge von 625.000 Euro gab sie auch in ihrer Steuererklärung an. Erst später reichte sie einen Antrag nach, die Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern.
Das Finanzamt meinte, der Antrag sei verspätet. Es setzte daher die pauschale Abgeltungssteuer an. Dagegen meinte die Klägerin, der Antrag sei noch möglich gewesen, weil noch kein Steuerbescheid ergangen gewesen sei.
Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21. August 2014 hat das FG Münster nun die strenge Linie des Finanzamts bestätigt. Laut Gesetz müsse der Antrag, Kapitaleinkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern „spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung“ gestellt werden.
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