STRAFRECHT
DNA-Identitätsfeststellung bei mehr als 10 Jahre zurückliegender Sexualstraftat
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Zulässigkeit der DNA-Identitätsfeststellung bei mehr als 10 Jahre zurückliegender Sexualstraftat
Ein wegen u.a. zweifacher Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes vom Landgericht Hagen rechtskräftig verurteilter 46 Jahre alter Mann muss sich der Anordnung der Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung auch dann unterwerfen, wenn die einschlägigen Straftaten schon 10 Jahre zurück liegen. Der Mann hatte 1991 seine damals minderjährige Stieftochter zweimal vergewaltigt. Im Jahre 1993 kam es zu einem weiteren sexuellen Missbrauch des jungen Mädchens. Nach Aufdeckung der Straftaten wurde der Mann vom Landgericht Hagen im Februar 2003 rechtskräftig verurteilt. Gegen die angeordneten Maßnahmen zur DNA-Identitätsfeststellung und Speicherung wehrte er sich mit einem Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Hamm, weil zwischen den Taten und der Verurteilung ein großer Zeitraum gelegen habe, in denen er sich straffrei geführt habe. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde in einem heute bekannt gewordenen Beschluss verworfen.
Das Gericht: In Anbetracht der hohen kriminellen Energie des Verurteilten sei es wahrscheinlich, dass für derartige Delikte eine Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem habe der Verurteilte nach den nur wenige Tage auseinander liegenden beiden Vergewaltigungen bis zur dritten Straftat zum Nachteil seiner Stieftochter immerhin zwei Jahre verstreichen lassen, in denen er nicht straffällig geworden ist. Dies zeige, dass bei ihm auch eine längere Phase gesetzeskonformen Verhaltens nicht den Schluss erlaube, es bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr. Bei der erforderlichen Güterabwägung zwischen dem Recht des Verurteilten auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht der Allgemeinheit auf effektive Strafverfolgung sowie Prävention gewinne das Recht des Verurteilten zwar umso mehr Bedeutung, je länger die Taten zurücklägen. Andererseits sei aber zu berücksichtigen, dass nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz gegen einen Verurteilten solange entsprechende Maßnahmen angeordnet werden könnten, bis die Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht sei. Hier betrage die Tilgungsfrist 20 Jahre. Wenn die Anordnung derartiger Maßnahmen noch in einem solchen Zeitraum nach der Verurteilung möglich sei, erscheine sie angesichts der Schwere und Bedeutung der begangenen Taten sowie der Höhe der kriminellen Energie des Verurteilten binnen dieser Zeitspanne nach der Tatbegehung und erst recht - wie im vorliegenden Fall - nach der Hälfte dieser Zeit nicht unverhältnismäßig.
OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2003, Az.: 2 Ws 111/03