STRAFRECHT
Zweckentfremdung des „Judensterns“ keine Volksverhetzung
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Zweckentfremdung des „Judensterns“ keine Volksverhetzung © Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
Braunschweig (jur). Zweckentfremdende Vergleiche mit dem sogenannten Judenstern seien zwar geschmacklos, aber nicht strafbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem am Mittwoch, 13. September 2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 1 ORs 10/23). Denn der Straftatbestand der Volksverhetzung erfasse nur die Verharmlosung des Völkermords, nicht aber die Verharmlosung anderen NS-Unrechts wie hier die Ausgrenzung der Juden.
Der Angeklagte hatte 2020 auf Facebook einen sechseckigen gelben Stern mit der Aufschrift „Nicht Geimpft“ gepostet. Damit wollte er die aus seiner Sicht überzogenen Beschränkungen während der Corona Pandemie kritisieren.
Die Staatsanwaltschaft wertete dies als Volksverhetzung und erhob Anklage. Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld sprach den Mann jedoch frei. Dem schloss sich nun auch das OLG an.
Zur Begründung erklärten die Braunschweiger Richter, nach seinem eindeutigen Wortlaut stelle das Gesetz „nicht jedwede Verharmlosung des NS-Unrechts unter Strafe“. Der Straftatbestand der Volksverhetzung setze vielmehr voraus, „dass sich die Verharmlosung auf eine konkrete Völkermordhandlung bezieht“.
Zweck des Sterns sei aber die Ausgrenzung der Juden gewesen. Dies sei zwar als „Vorbereitungshandlung“ zu sehen, könne aber dennoch mit den Völkermordhandlungen selbst nicht gleichgesetzt werden.
Hier habe der Angeklagte die Corona-Beschränkungen mit dieser Ausgrenzung gleichgesetzt. Damit habe er „das unermessliche Leid der jüdischen Bevölkerung unter dem Nationalsozialismus“ verharmlost. Dies sei zwar „unangebracht und geschmacklos“, aber nicht strafbar, befand das OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 7. September 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock