STRAFRECHT
Polizistenbeleidigung muss keine Wohnungsdurchsuchung begründen
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Polizistenbeleidigung muss keine Wohnungsdurchsuchung begründen © Symbolgrafik:© U. J. Alexander - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Die Beleidigung von Polizeibeamten ist noch kein Grund für die Durchsuchung eines verbeamteten Lehrers. Auch wenn auf diese Weise zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Geldbuße die Einkommens- und Vermögensverhältnisse festgestellt werden sollen, könnten die Informationen auch beim Dienstherrn und damit ohne eine Durchsuchung der Wohnung erlangt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag, 15. Dezember 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 52/23). Die Durchsuchungsanordnung war damit unverhältnismäßig und rechtfertigt nicht den Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, betonten die Karlsruher Verfassungsrichter.
Im Streitfall ging es um einen verbeamteten Lehrer aus dem Raum Heilbronn. Im Rahmen einer „Querdenker“-Kundgebung am 19. Juni 2021 soll der Lehrer zwei Polizeibeamte als „Scheißkerle“ und „Prügelbullen“ beschimpft haben.
Es folgte ein Ermittlungsverfahren, bei dem der Anwalt des Lehrers wegen des fehlenden hinreichenden Tatverdachts die Einstellung des Verfahrens beantragt hatte. Dabei teilte der Anwalt auch mit, dass sein Mandant „Beamter im aktiven Dienst“ sei.
Die Staatsanwaltschaft erwirkte daraufhin eine Durchsuchungsanordnung der privaten Wohnung des Lehrers, um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten und damit eine mögliche Tagessatzhöhe zu ermitteln. Es drohe schließlich eine „empfindliche Geldstrafe“. Im Rahmen der Untersuchung übergab der Lehrer unter Aufsicht der durchsuchenden Polizisten seine Einkommensteuererklärung und die drei jüngsten Bezügemitteilungen. Daraufhin wurde die Durchsuchung eingestellt. Das Verfahren wurde später gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
Die von dem Lehrer gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegte Verfassungsbeschwerde war nun erfolgreich. Die Maßnahme war unverhältnismäßig und verstieß gegen das Grundrecht des Lehrers auf Unverletzlichkeit der Wohnung, entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. November 2023. Zwar sei die Durchsuchung dem Grunde nach nicht unzulässig, um die Einkommensverhältnisse zu ermitteln.
Statt der Durchsuchung habe es hierfür aber „grundrechtsschonendere“ Alternativen gegeben. So hätten etwa der Anwalt um Auskunft der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Mandanten gebeten werden können. Auch bei der Besoldungsstelle des Lehrers oder eine Abfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anschließende Bankanfragen hätten entsprechende Auskünfte eingeholt werden können.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock