SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Eigenleistung wird belohnt
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Zur Frage, ob die von einem Gutachter geschätzten Reparaturkosten an einem Pkw von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch bei einer Billigreparatur ersetzt verlangt werden können.
Kurzfassung
Der Unfallverursacher muss grundsätzlich die durch einen Gutachter ermittelten Reparaturkosten auch dann ersetzen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug selbst repariert. Entscheidend ist nämlich nur, dass der Wagen wieder betriebsbereit ist.
So entschied das Landgericht Coburg. Es verurteilte eine Kfz-Haftpflichtversicherung, dem Unfallgeschädigten weitere rund 1.450 € an Reparaturkosten zu erstatten. Es bleibe in der Regel dem Geschädigten überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Die Qualität der Reparatur spiele keine Rolle. Dies zumindest solange nicht als der Wert für die Anschaffung eines vergleichbaren Autos nicht überschritten werde.
Sachverhalt
Der Kläger wurde schuldlos in einen Unfall verwickelt, durch den sein Pkw Schaden nahm. Der vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf rund 4.250 €. Den sog. Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs setzte er auf ca. 4.500 € und den Restwert auf rund 900 € fest. Der geschickte Kläger führte die Reparatur in Eigenregie durch, verlangte aber trotzdem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten. Dies lehnte die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab. Sie zahlte nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert. Denn –so die Argumentation des Versicherers- der Wagen sei nicht vollständig und fachgerecht repariert worden.
Gerichtsentscheidung
Damit drang die Beklagte vor dem Landgericht Coburg nicht durch. Der Geschädigte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fachwerkstatt zu geben. Ihm sei es vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw wieder funktionstüchtig mache. Er dürfe nur nicht an dem Schadensfall „verdienen“. Davon könne keine Rede sein, wenn das Auto, sei es auch notdürftig, repariert werde. Werde es weiter genutzt, seien die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen. Die Qualität der Reparatur sei erst relevant, wenn die geschätzten Kosten höher seien als der Wiederbeschaffungswert.
Fazit
Eigenleistungen lohnen sich, wenn man ein geschickter Tüftler ist – oder man legt auf das äußere Erscheinungsbild seines fahrbaren Untersatzes keinen gesteigerten Wert.
(Urteil des Amtsgericht Lichtenfels vom 30.04.2003, Az: 1 C 765/02; Urteil des Landgerichts Coburg vom 05.09.2003, Az: 32 S 67/03; rechtskräftig)