STEUERRECHT
Einkommensteuererklärung eines Selbstständigen auch in Papierform
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Neustadt/Weinstraße (jur). Nicht jeder Selbstständige muss die Steuererklärung in elektronischer Form abgeben. Denn ist die Abgabe „wirtschaftlich unzumutbar“, kann die Erklärung ausnahmsweise auch handschriftlich mit den amtlichen Papier-Formularen verfasst werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 12. Oktober 2016 (Az.: 2 K 2352/15).
Damit bekam ein selbstständiger Zeitungszusteller von den Finanzrichtern recht. Seine Einkommensteuererklärung gab er ausgefüllt auf den amtlichen Papiervordrucken ab. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er danach Einnahmen von jeweils knapp 6.000 Euro. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus seinem Kapitalvermögen.
Im Juli 2015 teilte ihm das Finanzamt mit, dass er seine Einkommensteuererklärung nur noch auf dem elektronischen Wege einreichen könne.
Der Zeitungszusteller sah dies nicht ein. Er verfüge weder über einen Computer noch über einen Internetanschluss. Er kenne sich mit den Neuen Medien auch gar nicht aus.
Das Finanzgericht urteilte, dass der Mann von der Abgabe seiner Steuererklärung in elektronischer Form befreit werden muss. Dies sei ihm wegen seiner geringen Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten, so die Neustädter Richter. Denn zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr gehöre nicht nur die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch Aufwendungen für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen.
Ob die Abgabe in elektronischer Form zumutbar sei, hänge maßgeblich von den Einkünften des konkreten Betriebs ab. Keine Rolle spiele es, dass der Kläger nicht unerhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen hat.
Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Dagegen hat die Behörde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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