STRAFRECHT
Facebook: Auch namenlose Beleidigung möglich?
Experten-Branchenbuch.de,
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Beleidigende Postings bei Facebook können selbst dann ärgerliche Konsequenzen haben, wenn darin der Namen des Beleidigten nicht angegeben wird.
Vorliegend ging ein Mieter gegen seine Kündigung in erster Instanz erfolgreich vor. Nachdem er von Unbekannten attackiert worden war, kursierte bei Facebook ein kurioses Posting. In diesem wird gemutmaßt, dass „JEMAND“ etwas gegen ihn habe. Dieser wolle ihn wohl aus dem Laden haben.
Der Vermieter fühlte sich durch dieses Posting verbal angegriffen. Ihm werde angeblich unterstellt, dass er seinen unwilligen Mieter verhauen lasse. Infolgedessen begehrte er ein Verbot in Gestalt einer einstweiligen Verfügung.
Doch das Amtsgericht Bad Segeberg sah die Sache anders und sprach den begehrten Maulkorb in seiner Entscheidung vom 10.04.2014 nicht aus (Az. 17a C 49/14). Der Vermieter muss demzufolge das Posting bei Facebook hinnehmen. Denn er wird darin nicht mit Namen erwähnt. Aus der Aussage im Posting wird nach Auffassung des Gerichtes nicht hinreichend deutlich, dass er damit gemeint sei.
Daraus wird deutlich, dass auch Postings riskant sein können, in denen das „Opfer“ nicht genannt wird. Das gilt aber nur, wenn für die Leser klar ist, wer damit gemeint ist. Es geht also nicht danach, ob sich jemand durch eine Formulierung bei Facebook persönlich angesprochen fühlt. Vielmehr muss dies aufgrund der Umstände hinreichend deutlich werden. Wer hier also zu weit geht, muss mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Facebook Nutzer sollten Folgendes beachten: Tatsachenbehauptungen müssen zutreffend sein. Darüber hinaus sind verbale Angriffe unterhalb der Gürtellinie in Form der sogenannten Schmähkritik verboten. Demgegenüber müssen Meinungsäußerungen bei Facebook hingenommen werden. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Jedenfalls ist Facebook kein rechtloser Raum.