VERWALTUNGSRECHT
Faire Lösung für NS-Raubkunst
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Leipzig (jur). Die „Lost Art Internet-Datenbank“ für NS-Raubkunst muss Kunstwerke nicht schon dann löschen, wenn sie wieder aufgetaucht sind. Ein Löschungsanspruch besteht erst, wenn auch die Frage der Eigentums-Nachfolge geregelt ist, urteilte am Donnerstag, 19. Februar 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 13.14).
Die Lost Art Internet-Datenbank wurde seit 1994 aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern aufgebaut. Seit Anfang 2015 wird die Internetplattform von einer Stiftung betreut, dem Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste in Magdeburg. Registriert sind Kulturgüter, die während der NS-Zeit insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden. Umgekehrt enthält die Datenbank auch Fundmeldungen zu Kunstwerken, bei denen dies vermutet wird.
Im Streitfall gab es für ein Gemälde zwei Suchmeldungen: von den Rechtsnachfolgern eines Unternehmens und von den Rechtsnachfolgern einer jüdischen Bank. Das Bild tauchte in Namibia auf. Der Finder einigte sich mit den Unternehmens-Nachfolgern auf eine Versteigerung und Teilung des Erlöses.
Die Versteigerung scheiterte jedoch, weil das Bild noch in der Lost Art-Datenbank geführt wird. Die ehemalige Koordinierungsstelle der Datenbank lehnte aber eine Löschung ohne Zustimmung auch der anderen Such-Anmelder ab.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hatte dem Löschungsantrag noch stattgegeben. Schließlich sei das Bild wieder aufgetaucht und der Zweck der Suchmeldungen daher erfüllt.
Dem hat das Bundesverwaltungsgericht nun klar widersprochen. Ziel der Datenbank sei nicht nur das Auffinden verschollener Kulturgüter, sondern auch eine „gerechte und faire Lösung“ in der Eigentumsfrage. Dies entspreche auch internationalen Vereinbarungen, insbesondere den „Washingtoner Grundsätzen“ von 1998. Grundrechte stünden dem nicht entgegen.
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