DATENSCHUTZRECHT
Fiskus muss Insolvenzverwalter keine Auskunft über Schuldner geben
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Leipzig (jur). Insolvenzverwalter können auch mit Verweis auf die Informationsfreiheit vom Finanzamt keine Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners verlangen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei am Freitag, 25. Februar 2022, verkündeten Urteilen entschieden (Az.: 10 C 4.20 und 10 C 7.21).
Im Streitfall wollte ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt steuerliche Auskünfte über zwei Pleite gegangene Gesellschaften erhalten. Er verwies auf sein Recht der Informationsfreiheit.
Der Fiskus lehnte dies mit Verweis auf das Steuergeheimnis ab.
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hatten jedoch keine Bedenken gegen den Auskunftsanspruch.
Während des Revisionsverfahrens trat allerdings die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Zudem wurde die Abgabenordnung geändert. Diese sehen für Finanzbehörden keine Auskunftsansprüche hinsichtlich von Insolvenzschuldnern mehr vor.
Das Bundesverwaltungsgericht wies damit nun die Klagen des Insolvenzverwalters auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse der insolventen Gesellschaften ab. Die novellierte Abgabenordnung sehe hier „solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche“ und in Übereinstimmung mit der DS-GVO nicht vor. Auch mit Verweis auf die Informationsfreiheit bestehe kein Auskunftsrecht zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock