STRAFRECHT
Halbstrafe und 2/3 Bewährung
Autor: Manfred Zipper - Rechtsanwalt
Halbstrafe und Aussetzung des Strafrestes 2/3 Reststrafe
§ 57 StGB — Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und3. die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
Die §§ 56a - 56e StGB gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
Die § 56f und § 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73a StGB bezeichneten Art erwachsen ist.
Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Die Freiheitsstrafe kann in einigen Fällen nach der Hälfte der verhängten Zeit zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Halbstrafenantrag bzw. Antrag auf Gewährung der Halbstrafe und Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist am beste von einem Fachanwalt für Strafrecht, der in dem Bereich von Strafvollstreckung und auch im Bereich der Halbstrafe erfahren ist, zu stellen.
Die Rechtsanwälte Zipper & Collegen verfügen über eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und insbesondere auch auf dem Gebiet der Halbstrafe und des Zweidrittel Antrags.
Die Aussetzung der Strafe als sogenannte Halbstrafe ist nur für diejenigen Gefangenen sinnvoll, wenn die Freiheitstsrafe mindestens 9 Monate beträgt. Im Fall, dass die Freiheitsstrafe nur 9 Monate beträgt, ist eine Halbstrafe nicht zu beantragen, da man hier in jedem Fall eine Mindestverbüßungszeit von 6 Monaten aufweisen muss.
Nach der Vorschrift des § 57 Abs.2 StGB kann nach dem pflichtgemäß ausbeübten Ermessen des Gerichts - also dder Strafvollstreckungskammer - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe angeordnet werden.
Dabei muss zwischen dem sogenannten Erstverbüßer also einem Angeklagten, der zum ersten mal in seinem Leben in Haft ist und den sonstigen besonderen Umständen unterschieden werden. In beiden Fällen müssen die „übrigen Voraussetzungen“ der Vorschrift des § 57 Abs.1 StGB in jedem Fall erfüllt sein.
Nach § 57 Abs.2 StGB kann auf Halbstrafe entschieden werden, wenn die Einwilligung des Verurteilten vorliegt, wenn eine erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt gegeben ist wenn die Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten erledigt ist und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden kann.
Aber auch im Falle einer längeren Freiheitsstrafe als 2 Jahre kann es zur positiven Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Halbstrafe kommen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Scheidet also eine Halbstrafen-Aussetzung nach § 57 Abs.2 Nr. 1 StGB aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, kann das Gericht nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe ausnahmsweise die Vollstreckung des Rests auch noch unter den folgenden Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen: Es muss die Einwilligung des Verurteilten, vorliegen, die Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten muss erledigt sein, das Vorliegen besonderer Umstände muss gegeben sein und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden. Besondere Umstände müssen sich aus der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben. Dabei handelt es sich um Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl BGHSt 29, 370, 371 = NJW 1981, 409). Die Vorschrift gleicht – mit Ausnahme des Bezugs zur Entwicklung im Vollzug – völlig dem § 56 Abs 2 StGB, der für die Aussetzung von Freiheitsstrafen über einem Jahr ebenfalls „besondere Umstände“ verlangt.
Der Antrag auf Halbstrafe kann aber erst nach der Mindestverbüßungsdauer von 6 Monaten gestellt werden.
Für die JVA Mannheim ist die Strafvollstreckungskammer Mannheim zuständig. Die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe ist für die JVA Bruchsal und die JVA Kieslau die richtige Strafvollstreckungskammer. Für die JVA Offenburg ist die Strafvollstreckungskammer Offenburg und für die JVA Weiterstadt ist es die Strafvollstreckungskammer Darmstadt, die über den Antrag auf Halbstrafe entscheidet.
Die Rechtsanwälte Zipper & Collegen sind ihren Mandanten bundesweit behilflich, wenn es um eine Abkürzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen im Sinne von Halbstrafe oder Zweidrittel geht. dies gilt auch für die JVA Zweibrücken und die JVA Stuttgart.