STEUERRECHT
Handel mit Treibhausgas-Zertifikaten darf Steuer nicht unterlaufen
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Luxemburg (jur). EU-Länder dürfen den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten nicht durch hohe Steuern erschweren. Dies würde das Ziel unterlaufen, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern, urteilte am Donnerstag, 12. April 2018, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit in der Slowakei (Az.: C-302/17).
Der seit 2003 in der EU stufenweise eingeführte Emissionshandel soll den Ausstoß an Treibhausgasen verringern. Unternehmen bekommen für bestehende Anlagen Zertifikate zugeteilt, die zum Ausstoß bestimmter Mengen an Treibhausgasen berechtigen. Reichen einem Unternehmen die zugeteilten Zertifikate nicht aus, muss es welche hinzukaufen. Dagegen kann ein Unternehmen, das Treibhausgase einspart, überschüssige Zertifikate verkaufen. Insgesamt wird die Zahl der Zertifikate regelmäßig verringert.
In der Slowakei wurden von 2008 bis Mitte 2012 Zertifikate mit 80 Prozent ihres Werts besteuert, wenn sie nicht selbst genutzt, sondern verkauft wurden oder ungenutzt blieben. Dagegen klagte ein Energieunternehmen in Bratislava. Das zuständige Regionalgericht legte den Streit dem EuGH vor.
Verstoß gegen das EU-Recht
Der urteilte nun, dass eine solche Steuer gegen EU-Recht verstößt. Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf das Ziel des Emissionshandels, den Ausstoß an Treibhausgasen zu verringern. Entsprechende Anreize bestünden aber nur, wenn Unternehmen wirtschaftliche Vorteile von einer Verringerung ihrer Treibhausgas-Emissionen haben, weil sie dann ungenutzte Zertifikate verkaufen können.
Mit einer Steuer, die den Wert solcher nicht selbst genutzter Zertifikate nahezu vollständig abschöpfe, gehe dieser Anreiz aber verloren. Daher sei die frühere Steuer in der Slowakei mit EU-Recht nicht vereinbar, urteilte der EuGH.
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