SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Hoppe, hoppe, Reiter ...
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Zur Frage, ob ein Reitverein haftet, wenn ein Vereinsmitglied beim Ausritt auf den harten Boden des Reitplatzes fällt und sich dabei verletzt
Kurzfassung
Da sage noch jemand, der Reitsport sei gesund. Allein der Sturz von einem scheuenden und buckelnden Pferd kann böse Folgen haben. Um so schlimmer ist es, wenn man dabei auf den „knochenharten“ Boden des Reitplatzes fällt. War aber dem Reiter der Zustand des Bodens bekannt, haftet der Platzbesitzer nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Das entschied nun das Landgericht Coburg. Es wies die Klage des abgeworfenen Pferdeliebhabers gegen seinen Reitverein auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von rund 11.700 € ab. Der betonharte Boden stelle zwar eine Gefahrenquelle dar. Das gestürzte Vereinsmitglied habe den Bodenzustand aber gekannt und sich entsprechend darauf einstellen können. In einem solchen Fall scheide eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.
Sachverhalt
Das Zureiten des gerade neu erworbenen jungen Hengstes verlief in der Reithalle noch problemlos. Später, auf dem vereinseigenen Außenreitplatz, ging allerdings das Temperament mit dem Rappen durch – und warf seinen Reiter ab. Die Folgen: Ein Schlüsselbeinbruch und eine Beckenprellung. Er habe sich nur wegen des knochenharten Bodens des Reitplatzes so schwer verletzen können, warf der Gestürzte dem Verein vor. Dieser sah die Schuld nicht bei sich, sondern in erster Linie bei dem Hengst und lehnte jegliche Verantwortung (und Zahlung) ab.
Gerichtsentscheidung
Auch der Parcours bei Gericht brachte dem Reiter nicht den ersehnten Erfolg. Das Landgericht Coburg verneinte einen Verstoß des beklagten Reitvereins gegen eine Verkehrssicherungspflicht. Eine solche bestehe bei Gefahren, auf die sich ein sorgfältiger Reitsportler nicht einrichten könne, weil er sie nicht habe erkennen können. Beim Kläger sei es aber anders gewesen: Er habe als langjähriges Vereinsmitglied die Bodenbeschaffenheit des Reitplatzes gekannt. Als erfahrener Reiter habe er sich hierauf einstellen können und müssen. Zudem sei jedem Pferdekenner bewusst, dass das Zureiten eines Jungtieres mit Sturzgefahren verbunden sei.
Fazit
„ Wer mit Gefahren will scherzen, sucht Lob und findet Schmerzen.“
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.01.2004, Az: 11 O 862/03; rechtskräftig