INTERNETRECHT
Internetrecht – Wen trifft die Verantwortung bei Erhebung von personenbezogenen Daten?
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Rahmen einer Vorlagefrage die Verantwortlichkeit bei der Datenerhebung im Internet zu klären. Das Gericht stellte fest, dass der Verwender einer Website, der den „Gefällt mir“-Button von Facebook nutzt, ebenfalls eine Mitverantwortung bei der Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten seiner Nutzer treffen kann.
Datenerhebung außerhalb von Facebook
Das in Deutschland zuständige Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Online-Händler den „Gefällt mir“-Button von Facebook auf der eigenen Website verwendet hatte. Die hatte wohl zur Folge, dass die personenbezogenen Daten der Besucher beim Aufrufen der „Fashion ID“- Website unmittelbar an Facebook Ireland übermittelt wurden. Der Besucher allerdings wusste von dieser Datenerhebung und Übermittlung nichts. Auch erfolgte eine Ermittlung wohl unabhängig davon, ob der Besucher überhaupt Mitglied bei Facebook war und auch unabhängig davon, ob der Button benutzt wurde. Personenbezogene Daten der Nutzer wären dann allein durch das Aufrufen der Website an Facebook weitergeleitet worden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah in diesem Vorgehen eine unzulässige Datenerhebung im Internet und einen klaren Verstoß gegen das Internetrecht. Die Verbraucherzentrale klagte daraufhin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses bat nur den EuGH um Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinien.
Umstrittene Frage der Verantwortlichkeit
Der EuGH hatte insbesondere die Frage zu klären, ob der Online-Händler ebenso in die Verantwortung genommen werden konnte, wie Facebook selbst.
Im Ergebnis bejahten die europäischen Richter eine solche Verantwortlichkeit des Online-Händlers. Sowohl hinsichtlich der Datenerhebung, als auch der Weitergabe an Facebook sei der Händler neben Facebook verantwortlich. Insbesondere der Umstand, dass davon ausgegangen werden könne, dass Fashion ID und Facebook Ireland sich gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Erhebung der Daten ausgetauscht haben, begründet für den EuGH eine gemeinsame Verantwortlichkeit.
Händler hatte eigenes wirtschaftliches Interesse
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Online-Händler an der Datenerhebung ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt habe, so der EuGH. Durch die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons soll dieser nämlich eigene Werbung auf Facebook optimiert platziert haben können. Daraus ergebe sich ein erheblicher Eigenvorteil aus der Verwendung des Buttons. Im Ergebnis müsse daher zumindest von einem stillschweigenden Einverständnis des Unternehmens mit der Datenerhebung und –weitergabe an Facebook ausgegangen werden. Im Ergebnis bestehe daher eine gemeinsame Verantwortung.
Einzig bei der weiteren Verwendung der Daten scheidet eine Mitverantwortung des Händlers nach Ansicht des EuGH aus. Insoweit scheint es ausgeschlossen, dass der Online Händler einen tatsächlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung gehabt habe. Mit der Übermittlung der Daten an Facebook endet also auch die Mitverantwortung des Online-Händlers. (Urteil v. 29.07.2019; Az: C-40/17).
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