STRAFRECHT
Kaufbeschränkung für alkoholfreies Bier in der Sicherungsverwahrung
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Karlsruhe (jur). In der Sicherungsverwahrung untergebrachte Straftäter können nicht generell verlangen, dass sie alkoholfreies Bier kaufen können. Denn erhöht der Konsum von alkoholfreiem Bier den Suchtdruck alkoholkranker untergebrachter Personen, wird damit die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 18. Juli 2016 (Az.: 2 Ws 211/16).
Im konkreten Fall hatte ein Sicherungsverwahrter beantragt, dass in der Abteilung für Sicherungsverwahrung der Kauf alkoholfreien Bieres zugelassen wird.
Die Justizverwaltung lehnte dies ab und verwies darauf, dass der Genuss des Getränkes zu einem erhöhten Suchtdruck und Alkoholrückfällen von alkoholkranken Personen führen könne.
Das Landgericht Freiburg erlaubte den Verkauf von alkoholfreiem Bier.
Das OLG hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück. Zwar müsse die Vollzugsbehörde nach den in Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nehmen, was ihnen zum Einkauf angeboten werden soll. Gefährden Gegenstände jedoch die Sicherheit oder Ordnung in der Justizvollzugsanstalt, dürften diese nicht zum Verkauf zugelassen werden.
Dies wäre hier der Fall, wenn das Vorhandensein von alkoholfreiem Bier in der Abteilung für Sicherungsverwahrte alkoholkranke Personen wieder „auf den Geschmack“ bringen und dies bei ihnen zu einem erhöhten Suchtdruck oder Alkoholrückfällen führt, so das OLG. Das Landgericht müsse dies nun mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüfen und neu entscheiden.
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