STEUERRECHT
Kein Steuerabzug einer Entschädigungszahlung wegen Rechtsmissbrauchs
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München (jur). Rechtsmissbrauch wird steuerlich nicht belohnt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München jedenfalls im Fall einer missbräuchlichen Zwangsversteigerung entschieden. Nach dem am 21. November 2012 veröffentlichten schriftlichen Urteil kann der Eigentümer eine wegen des Missbrauchs fällige Entschädigungszahlung nicht steuermindernd als Werbungskosten geltend machen (Az.: IX R 21/11).
Die Kläger hatten 1985 das Erdgeschoss eines Hauses an einen Zahnarzt vermietet. Der Mietzins betrug zunächst 13,50 Mark (6,90 Euro) und durfte höchstens auf 15,38 Mark (7,86 Euro) erhöht werden.
Der Mietvertrag entpuppte sich als unwirtschaftlich, war aber frühestens nach zehn Jahren 1995 kündbar. So bedienten die Eigentümer den auf das Haus aufgenommenen Kredit nicht mehr, bis die Bank die Zwangsversteigerung betrieb. Über einen Strohmann kauften die Eigentümer sich das Haus selbst zurück. Danach nutzten sie das mit einer Zwangsversteigerung verbundene Sonderkündigungsrecht und kündigten dem Zahnarzt. Der Nachmieter zahlte dann 22,50 Mark (11,50 Euro).
In einem Zivilverfahren erstritt die Ehefrau des inzwischen verstorbenen Zahnarztes eine Entschädigungszahlung von 213.000 Euro: Die Eigentümer hätten den vertraglichen Kündigungsschutz unterlaufen, was zu einem erheblichen Wertverlust beim Verkauf der Praxis geführt habe.
In ihrer Steuererklärung machten die Eigentümer die Entschädigung steuermindernd als Werbungskosten geltend: Der Trick mit der Zwangsversteigerung sei der einzige Weg gewesen, um aus dem unwirtschaftlichen Mietvertrag herauszukommen. Tatsächlich seien die Räume danach ja auch deutlich teurer vermietet worden, was zu höheren Einnahmen geführt habe. Das Finanzamt erkannte dies aber nicht an.
Zu Recht, wie nach dem Finanzgericht nun auch der BFH entschied. Grund der Entschädigungszahlung sei die missbräuchliche Zwangsversteigerung gewesen. Diese habe im ersten Schritt nicht zu Einnahmen, sondern umgekehrt zum Verlust eines Mieters geführt. Die Neuvermietung aber stehe mit der Zwangsversteigerung nicht mehr als „einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang“ in Verbindung.
Hätten sich die Eigentümer mit dem Zahnarzt auf eine Abstandszahlung geeinigt, um das Mietverhältnis einvernehmlich auflösen zu können, hätten sie diese als Werbungskosten absetzen können. Eine gerichtlich ausgeurteilte Entschädigungszahlung sei damit aber nicht vergleichbar, entschied nun der BFH in seinem Urteil vom 21. August 2012.
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