STEUERRECHT
Keine Änderung bei Wahl einer degressiven Abschreibung
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München (jur). Steuerpflichtige sollten sich genau überlegen, ob sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer oder degressiv nach fallenden Staffelsätzen steuerlich abschreiben. Denn ein Wechsel von einer degressiven Abschreibung hin zu einer Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer ist später nicht mehr möglich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 11. Juli 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: IX R 33/16).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Steuerpflichtige die jährliche Wertminderung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes – im Streitfall ein bebautes Grundstück – steuermindernd geltend machen. Danach können sie wählen, ob das Wirtschaftsgut nach der tatsächlichen Nutzungsdauer für einen verkürzten Zeitraum und linear jährlich in gleicher Höhe abgeschrieben werden soll oder ob eine degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) angewandt werden soll. Bei Letzterer werden fallende Staffelsätze zugrunde gelegt.
Klägerin hatte eine degressive AfA gewählt
Im konkreten Fall wollte die aus Baden-Württemberg stammende Klägerin für sich eine günstigere Abschreibung ihres an ihrem Ehemann vermieteten bebauten Grundstücks herausschlagen. Der Ehemann hatte darauf ein Autohaus betrieben.
Die Klägerin hatte eine degressive AfA gewählt. Bei dem Gebäude konnte sie in den ersten acht Jahren jeweils fünf Prozent, in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 2,5 Prozent und in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent abschreiben.
Unabänderliche Entscheidung der Steuerpflichtigen
Doch als die Frau nach Ablauf der ersten 14 Jahre auf dem Grundstück noch einen Anbau errichtete, wollte sie sämtliche Gebäude nicht mehr degressiv, sondern nun linear abschreiben. Es sollte jetzt die tatsächliche Nutzungsdauer gelten. Bei dem bebauten Grundstück wären dies zehn Jahre. Mit dem Wechsel der Abschreibungsart erhoffte sie sich geringere Steuern.
Doch hat sich der Steuerpflichtige für die degressive AfA entschieden, sei dies im Grundsatz „unabänderlich“, entschied der BFH in seinem Urteil vom 29. Mai 2018. Die Klägerin habe sich bei der Wahl der degressiven AfA bewusst dafür entschieden, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen abzuschreiben. Die vereinfachte Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer sei nur möglich, „wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend“ ist. Ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer sei daher nicht möglich.
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