STRAFRECHT
Keine Auslieferungshaft für wegen Zuhälterei verurteilte Rumänin
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Oldenburg (jur). Grundlegende Mängel beim Rechtsschutz bei Strafverfahren in Rumänien können einer Auslieferung dorthin entgegenstehen. Mit einem am Mittwoch, 18. September 2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 9. September 2013 lehnte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Auslieferungshaft für eine Rumänin ab die in ihrer Heimat ohne Ladung wegen Menschenhandels und Zuhälterei verurteilt worden war (Az.: 1 Ausl. 132/12).
Sie soll mit einer Mitangeklagten eine weitere Rumänin nach Deutschland gelockt und mehrere Wochen lang zur Prostitution gezwungen haben. Wegen Menschenhandels und Zuhälterei wurde sie in Rumänien in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.
Nachdem Rumänien einen Europäischen Haftbefehl erlassen hatte, wollte die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilte in Abschiebehaft nehmen. Das OLG Oldenburg lehnte dies nun ab.
Zur Begründung erklärte das OLG, die Frau habe keine Ladung zu ihrer Gerichtsverhandlung bekommen und habe auch sonst keine Kenntnis von der Strafverhandlung in Rumänien gehabt. Rumänisches Recht sehe auch keine Möglichkeit vor, das Verfahren zu wiederholen, so dass die Frau sich beteiligen und verteidigen könne. Nach EU-Recht sei die Auslieferung in solchen Fällen auch trotz Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern.
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