VERFASSUNGSRECHT
Keine Grundrechtsverletzung wegen Einbau elektronischer Wasserzähler
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München (jur). Wohnungsinhaber in Bayern müssen den Einsatz und den Betrieb elektronischer Funkwasserzähler dulden. Die entsprechenden Regelungen in der Gemeindeordnung verstoßen weder gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung noch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit betroffener Wohnungsinhaber, betonte der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München in einer am Montag, 2. Mai 2022, bekanntgegebenen Entscheidung (Az: Vf. 5-VII-19).
Nach der Gemeindeordnung können gemeindliche Wasserversorgungsunternehmen in ihren Satzungen den Anschluss- und Benutzungszwang der elektronischen Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul vorsehen. Bei der Verwendung der Funkfunktion können Gebührenschuldner und Eigentümer allerdings ein Widerspruchsrecht haben. Kein Widerspruchsrecht besteht dagegen, wenn in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben.
Ein in Hessen ansässiger gemeinnütziger Verein, der sich gegen die Auswirkungen der Mobilfunktechnik auf die Gesundheit wendet, hielt die Regelungen zum Einsatz der elektronischen Wasserzähler für verfassungswidrig. Die Regelungen ermöglichten einen „funktechnischen Lauschangriff“ in der Wohnung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen der Funknetze seien nicht ausreichend erforscht, so der Verein in seiner Popularklage.
Die Münchener Verfassungsrichter entschieden am 26. April 2022, dass die Regelungen zum Einsatz und den Betrieb der elektronischen Wasserzähler mit der Verfassung vereinbar sind. Die in der Gemeindeordnung enthaltenen Vorschriften würden auch nur teilweise den Einsatz der elektronischen Wasserzähler regeln. Vielmehr gebe es weitere Rechtsnormen wie die Datenschutz-Grundverordnung, die hier anzuwenden seien.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung werde nicht verletzt. Das Anbringen des Zählers erfordere nur ein kurzzeitiges Betreten und sei mit dem Wohnungsinhaber abzustimmen. Meist könnten die Zähler einfach im Keller installiert werden. Der Einbau diene nicht nur einer erleichterten Gebührenabrechnung, sondern auch dem Schutz der Trinkwasserhygiene „und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung“. So könnten etwa problematische Wasserrückflüsse in das Leitungssystem erkannt und eine Verkeimung vermieden werden. Der Wohnungsinhaber sei daher zur Duldung verpflichtet.
Auch die Datenspeicherung und -verarbeitung sei sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Die Daten würden nur „zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung“ erhoben. Es bestehe zudem ein Widerspruchsrecht gegen die Nutzung der Funkfunktion.
In die körperliche Unversehrtheit werde ebenfalls nicht erkennbar eingegriffen. Dass die elektronischen Wasserzähler mit ihren elektromagnetischen Feldern trotz einer nur kurzen Sendedauer die menschliche Gesundheit beeinträchtigen, sei nicht ersichtlich. Die Strahlungsleistung sei geringer als bei einem Mobilfunktelefon. Die Zähler befänden sich in abgeschirmten Bereichen des Anwesens.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock