VERWALTUNGSRECHT
Keine Pflicht zum Schneeräumen auf gegenüberliegender Straßenseite
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Berlin (jur). Grundstückseigentümer müssen im Winter nicht den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite von Eis und Schnee räumen. Die Fahrbahnmitte bildet die „natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten“, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 10. Oktober 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 1 K 366.11). Dies gilt zumindest nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz. In anderen Bundesländern gibt es aber vergleichbare Vorschriften.
Im Streitfall hatte eine Anliegerin eines Grundstücks in Berlin-Neukölln 2010 sich gegen ein Bußgeld des Bezirksamtes wegen eines unterlassenen Winterdienstes gewandt. Nach den geltenden Vorschriften müssen Anlieger den „nächstgelegenen Gehweg“ regelmäßig von Eis und Schnee befreien.
Doch auf der Straßenseite der Anliegerin gab es keinen Gehweg, nur einen unbefestigten Randstreifen zum Parken. Die Behörde meinte, dass dann eben der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite geräumt werden müsse.
Muss die Anliegerin aber nicht, entschied das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. August 2013. Der Begriff „nächstgelegener Gehweg“ sei nicht derart weit zu verstehen, dass damit auch Gehwege auf der anderen Straßenseite umfasst sind. Bei einer Fahrbahn sei der nächstgelegene Gehweg nur derjenige, der sich zwischen Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befinde. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungs- und Winterdienstpflichten.
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