Bußgeld
Die Regelsätze für das Bußgeld sind im Bußgeldkatalog bzw. in der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung verzeichnet. Ein Bußgeld wird erlassen, wenn sich jemand z.B. im Straßenverkehr in irgendeiner Weise regelwidrig verhält. Die Höhe des Bußgeldes wird nach dem Tatumstand erhoben. Bei einem Geldbetrag in Höhe von 35 € handelt es sich nur um eine Verwarnung, die keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zur Folge hat. Bei 40 € und mehr ist es eine Ordnungswidrigkeit, die zusätzlich mit ein bis vier Punkten bestraft wird. Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wäre u. a. eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Ortschaft von mehr als 30 km/h. Dafür bekäme der Autofahrer neben dem Bußgeld zusätzlich ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten erteilt, was jedoch abhängig von der Schwere des Vergehens ist. Je nach Sachlage kann ein Anwalt zum Bußgeld eventuell eine Geldstrafe und ein Fahrverbot abwenden oder zumindest mindern.
Allerdings kann es auch durchaus vorkommen, dass ein Autofahrer geblitzt wurde, jedoch im Zeitraum von drei Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten hat. Ist dies der Fall und es wurde kein Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten zugestellt, dann ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
Nach einer direkten Zustellung beträgt die Verjährung sechs Monate. Handelt es sich um Verkehrsstraftaten, die nach dem Strafgesetz geahndet werden, erfolgt eine Verjährung erst 3 Jahre nach der Tat. Im Falle einer Unterbrechung der Verjährung, z. B. weil der Betroffene vernommen wurde, sollte ein Rechtsanwalt zum Bußgeld die Sachlage prüfen.
Obwohl der Bußgeldkatalog für die gesamte Bundesrepublik gilt, gestaltet sich die Praxis oft schwierig in der Anwendung, da große Abweichungen zwischen den Bundesländern bestehen. Wobei das Bußgeld selbst nicht das Problem ist, sondern das Aussprechen von Fahrverboten.