VERWALTUNGSRECHT
Keine Reisespesen für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei
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Leipzig (jur). Autobahnpolizisten haben bei langen Fahndungsfahrten keinen Anspruch auf Reisespesen. Denn das Autofahren sei nun mal „untrennbar“ mit ihrer täglichen Arbeit verbunden, urteilte am Donnerstag, 26. Juni 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 28.13 und weitere).
Die pfiffige Idee mit den Reisekosten kam von mehreren Autobahnpolizisten aus Hessen. Ihre Fahrten seien „Dienstreisen“, bei einer Dauer von über acht Stunden stehe ihnen hierfür ein „Tagegeld“ zu.
Das Verwaltungsgericht Kassel und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel waren dem noch gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen wies die Klagen nun ab.
Eine Dienstreise sei „eine vom Dienstherrn genehmigte oder angeordnete Reise zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte“, erklärten die Leipziger Richter. Das treffe auf die Autobahnpolizisten nicht wirklich zu. Denn die Fahndungsfahrten seien hier „wesentlicher und prägender Teil der dienstlichen Aufgaben“.
Die mit der vielen Autofahrerei verbundene Erschwernis werde den Klägern bereits mit der „Polizeizulage“ ausgeglichen. Zusätzliche Tagegelder nach dem Reisekostenrecht könnten sie nicht verlangen.
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