VERWALTUNGSRECHT
Keine Säumniszuschläge bei vorläufigem Rechtsschutz
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Leipzig (jur). Gewährt ein Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Abgabenbescheid einer Kommune, muss der Bürger auch zwischenzeitlich verlangte Säumniszuschläge nicht bezahlen. Diese entfallen dann rückwirkend, wie am Mittwoch, 20. Januar 2016, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Streit um Straßenausbaubeiträge in Erfurt entschied (Az.: 9 C 1.15).
Der Kläger sollte 4.473 Euro zum Ausbau seiner Straße beitragen. Er legte Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Sache bis zu einer abschließenden Entscheidung.
Die Stadt lehnte eine Aussetzung ab und forderte stattdessen auch noch Säumniszuschläge und Nebenkosten in Höhe von weiteren 700 Euro. Der Erfurter zahlte zähneknirschend, stellte aber trotzdem auch beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht gab dem statt. Später hatte auch das Widerspruchsverfahren Erfolg. Die Stadt Erfurt erstattete daher den gezahlten Ausbaubeitrag, nicht allerdings die Säumniszuschläge.
Doch auch dazu ist die Stadt Erfurt verpflichtet, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Zwar seien Abgabebescheide grundsätzlich sofort vollziehbar. Säumniszuschläge entfielen daher auch nicht dadurch, dass der Bescheid später aufgehoben oder geändert wird.
Anders sei es allerdings, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs „uneingeschränkt anordnet“. Dann nämlich „entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheids“ – und damit auch die Grundlage für die Säumniszuschläge, so die Leipziger Richter.
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