STEUERRECHT
Keine Steuerminderung durch Verluste aus Lebensversicherung
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Düsseldorf (jur). Verluste aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung können nicht steuermindernd mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Mittwoch, 3. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 1 K 2011/13 E). Es widersprach damit einer teils gegenteiligen Auffassung des FG Nürnberg und wies ein Ehepaar aus dem Rheinland ab.
Der Mann hatte 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, in die er fünf Jahre lang monatlich knapp 1.900 Euro einzahlte – insgesamt 113.700 Euro. Im Fall seines Todes sollte die Versicherung 163.700 Euro bezahlen, andernfalls zum 1. September 2011 den Wert der gezeichneten Fondsanteile.
Anfang 2009 lag der Wert dieser Fondsanteile allerdings bei nur 67.500 Euro – 46.200 Euro weniger als der Mann eingezahlt hatte. Die Ansprüche aus der Versicherung verkaufte der Mann für 67.500 Euro an seine Frau. Den Verlust wollte das Ehepaar dann steuerlich mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 23. Oktober 2015 wies das FG Düsseldorf nun auch die Klage des Ehepaares ab.
Verluste aus Kapitalanlagen könnten steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn von Beginn an die Absicht bestand, „steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erzielen“, erklärten die Düsseldorfer Richter zur Begründung. Das sei hier gerade nicht der Fall. Der Mann habe die Ansprüche aus seiner Versicherung nicht verkauft, um Gewinne einzufahren, sondern vielmehr, um die Verluste zu begrenzen. Zudem diene eine Lebensversicherung auch der Absicherung des Todesrisikos.
Demgegenüber hatte das FG Nürnberg 2014 darauf abgestellt, ob der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss von Gewinnen ausgehen konnte. (Urteil vom 11. Februar 2014, Az.: 1 K 1465/13). Dieses Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig (Az.: VIII R 25/14). Das FG Düsseldorf ließ nun ebenfalls die Revision zu.
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