SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Kfz Kaufvertrag - Die Verweigerung der Abnahme des PKW löst Schadensersatzpflicht aus
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Zur Schadensersatzpflicht eines Käufers, der einen bestellten Neuwagen nicht abholt
Kurzfassung
Vorsicht ist stets geboten. Denn bereits eine bloße Unterschrift kann kostspielige Folgen auslösen. So ist die schriftliche Bestellung eines neuen Pkw bei einem Fachhändler für den Besteller grundsätzlich bindend. So kann er nicht mit dem Einwand, die Finanzierung des Wagens habe sich im Nachhinein zerschlagen, von dem Auftrag wieder Abstand nehmen. Verweigert der Käufer trotzdem die Abnahme des Boliden, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Das zeigt ein vor kurzem vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Das Gericht verurteilte einen seinen Kaufentschluss bereuenden Besteller eines Neuwagens, an den Verkäufer rund 6.000 € Schadensersatz zu zahlen. Er habe einen bindenden Auftrag erteilt und die Bezahlung und Abnahme des Wagens daher nicht verweigern dürfen.
Sachverhalt
Anfang Dezember 2003 wollte sich der spätere Beklagte einen Wunschtraum erfüllen: Er bestellte beim Fachhändler einen nagelneuen BMW 330 d für knapp 40.000 €. Nach den Vertragsbedingungen war der Beklagte an die Bestellung vier Wochen lang gebunden und verpflichtet, den Boliden binnen 14 Tagen nach Anlieferung abzunehmen. Im Fall der Weigerung konnte der Verkäufer 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Vier Tage später widerrief der Besteller den Auftrag. Seine Begründung: Bedingung des Kaufes sei der Abschluss eines Leasingvertrages über den bestellen Neuwagen zwischen ihm und der Firma BMW-Leasing GmbH gewesen. Dieser sei aber nicht zustande gekommen, so dass er sein Kaufangebot zurückziehen dürfe. Von diesen Argumenten wenig beeindruckt forderte der Händler von dem Käufer 6.000 € (15 % des Kaufpreises).
Gerichtsentscheidung
Und er drang vor dem Landgericht Coburg durch. Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Abschluss eiens Leasingvertrages nicht Bedingung für den Kauf war. Der Beklagte habe die Bestellung des Fahrzeugs unabhängig von dem Zustandekommen eines Leasingverhältnisses oder irgendeiner anderen Finanzierungsart erklärt. Eine eventuell nötige Finanzierung habe allein der Besteller sicherstellen müssen. Die vereinbarte Schadenspauschale von 15 % des Kaufpreises begegne keinen Bedenken. Sie entspreche nämlich in dieser Höhe der Gewinnspanne eines Kfz-Händlers bei Neuwagengeschäften. Die vom Beklagten eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg blieb erfolglos.
(Urteil des LG Coburg vom 23.06.2004, Az: 13 O 197/04; Beschlüsse des OLG Bamberg vom 14.09.2004 und vom 21.10.2004, Az: 5 U 147/04; rechtskräftig)