VERWALTUNGSRECHT
Kind kann nicht zwei Hauptwohnungen haben
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Leipzig (jur). Minderjährige Kinder von getrennt lebenden Eltern können nicht an zwei Orten gleichzeitig ihren Hauptwohnsitz haben. Auch wenn die Eltern abwechselnd zu genau gleichen Teilen ihr Sorgerecht ausüben, kann es für das Kind nur eine Hauptwohnung geben, urteilte am Mittwoch, 30. September 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 C 38.14).
Nach den melderechtlichen Bestimmungen ist der Hauptwohnsitz jener, in dem man sich überwiegend aufhält. Zusätzlich können weitere Nebenwohnsitze gemeldet werden. Die Bestimmung des Hauptwohnsitzes hat dabei konkrete Auswirkungen. Für Kinder wird mit dem Hauptwohnsitz beispielsweise der Schulbezirk festgelegt. Für die Kommunen hängen von der Zahl ihrer Hauptwohnsitze ihr Anteil an der Einkommensteuer und Zuweisungen des jeweiligen Landes ab.
Im jetzt entschiedenen Fall wollte ein getrennt lebendes Ehepaar, dass ihre beiden Kinder sowohl bei Vater als auch Mutter ihren Hauptwohnsitz haben. Das Paar übte ihr Sorgerecht im sogenannten Wechselmodell aus. Die Kinder waren abwechselnd zu genau gleichen Teilen bei Vater oder Mutter. Auch Arztbesuche, die Teilnahme an Elternabenden, die Festlegung des Taschengeldes oder auch die Ausstattung mit Kleidung wurden genau geteilt.
Als der Vater aus der ehelichen Wohnung auszog, meldete er die Kinder in seiner neuen Wohnung zunächst als deren Nebenwohnung an. Später verlangte er eine Korrektur. Der Hauptwohnsitz der Kinder müsse bei ihm und bei der Mutter liegen.
Doch das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass dies rechtlich unmöglich sei. Nach den melderechtlichen Bestimmungen könne es nur eine Hauptwohnung geben, jede weitere Wohnung sei eine Nebenwohnung. In Zweifelsfällen sei die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Zweck der Bestimmung einer Hauptwohnung sei es, dass so die Zuständigkeit zahlreicher Behörden geklärt werde.
Bei dem paritätischen Wechselmodell sei zwar nicht immer klar, wo ein Kind den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. In diesem Fall müssten die Eltern den Hauptwohnsitz bestimmen. Sei eine Einigung nicht möglich, sei Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang Hauptwohnung des Minderjährigen war.
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