STEUERRECHT
Kosten für Hausnotrufsystem sind steuerlich absetzbar
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München (jur). Die Kosten eines Hausnotrufs können steuerlich als „Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eine eigenständige Wohnung im „Betreuten Wohnen“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 27. Januar 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 18/14). Denn das Notrufsystem gewährleistet schnelle Hilfe, die in einer regulären Haushaltsgemeinschaft typischerweise auch von Familienmitgliedern oder anderen Haushaltsangehörigen erbracht werde.
Nach dem Einkommensteuergesetz sind haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt. Dabei können 20 Prozent des Arbeitslohns direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch begrenzt – bei Minijobs auf 510 Euro jährlich, bei Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro und bei anderen Dienstleistungen auf 4.000 Euro. Um den Steuerabzug geltend machen zu können, dürfen die Rechnungen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.
Im jetzt entschiedenen Fall hat der 1920 geborene Kläger seit 1999 eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ gemietet. Laut Mietvertrag sollte der Mann eine Betreuungspauschale entrichten.
Der Großteil der Pauschale ging auf die Bereitstellung eines Rund-um-die-Uhr-Notrufsystems zurück. Dieses konnte der Kläger im Notfall aktivieren, so dass eine im Haus befindliche Notrufzentrale den Notruf direkt an eine Pflegekraft weiterleiten kann.
2011 machte der Kläger die Kosten für das Notrufsystem in Höhe von 1.357 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Auch für die anteiligen Kosten für den Hausmeister und der Hausreinigung in Höhe von 474 Euro begehrte er eine Steuerminderung.
Das Finanzamt erkannte den Steuerabzug wegen der Hausmeister- und Hausreinigungskosten zwar an, nicht aber die für das Notrufsystem.
Doch der Kläger kann auch hierfür eine Steuerminderung verlangen, entschied der BFH in seinem Urteil vom 3. September 2015. Denn das beim „Betreuten Wohnen“ genutzte Notrufsystem stelle eine haushaltsnahe Dienstleistung dar.
Mit der Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass der Kläger in seinem Haushalt im Notfall rasche Hilfe erhalten könne. Dafür sorgten in einer regulären Haushaltsgemeinschaft Familienangehörige oder andere Mitbewohner. Damit handele es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Keine Rolle spiele es, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet. Denn die eigentliche Leistung trete in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein, so der BFH.
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