SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
LG: Keine Haftung der Gemeinde für durch Dritte errichtetes Hindernis auf Gehweg
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Nächtliches Straßenhindernis
Zur Frage, ob eine Gemeinde für den Sturz eines Radfahrers über ein Hindernis haftbar gemacht werden kann, das unbekannte Dritte auf einem Gemeindeweg errichtet haben
Kurzfassung
Gegen phantasievolle Lausbubenstreiche ist nichts einzuwenden. Zumindest dann nicht, wenn keine Personen und keine Sachen zu Schaden kommen. Sonst ist die Spaßgrenze schnell erreicht. Das dann betroffene Opfer muss sich allerdings wegen möglicher Schadensersatzansprüche an den Urheber des missratenen Scherzes halten. Es kann insoweit nicht ohne Weiteres einen unbeteiligten Dritten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Verantwortung ziehen.
Das zeigt ein vor kurzem entschiedener Fall des Landgerichts Coburg. Ein gegen ein Hindernis auf der Fahrbahn geprallter und gestürzter Radler hatte von einer Gemeinde erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld von rund 1.300 € eingeklagt. Das Gericht konnte kein Fehlverhalten der für die Unterhaltung der Straße verantwortlichen Kommune feststellen.
Sachverhalt
Es war tiefe , dunkle Nacht. Der Mountainbiker und spätere Kläger wollte so schnell wie möglich nach Hause. Urplötzlich stieß er in voller Fahrt gegen einen Gegenstand; quer auf dem Radweg stand - man glaubt es kaum - eine Ruhebank. Der Velopilot überschlug sich und landete auf dem Asphalt. Die Folgen: Schwere Gesichtsverletzungen und ein verbogenes Geländerad. Wie die Polizei später herausfand, hatten Unbekannte eine neben dem Radweg aufgestellte schwere Bank auf die Fahrbahn geschoben. Trotzdem verlangte der gestürzte Radler von der für den Weg zuständigen Gemeinde Ersatz für die ihm und seinem Vehikel widerfahrenen Blessuren. Sie hätte nämlich die Bank so fest verankern müssen, dass Unfug treibende Personen sie nicht hätten verrücken können. Der Radfahrer sei selbst schuld, verteidigte sich die Kommune. Er habe offensichtlich gegen das Gebot verstoßen, auf Sicht zu fahren.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Gemeinde Recht und wies die Klage ab. Diese habe nicht damit rechnen müssen, dass verantwortungslose "Spaßvögel" die Ruhebank von ihrem vorgesehenen Platz auf den Radweg plazierten. Es sei auch der erste Vorfall dieser Art gewesen. Die Beklagte habe den Weg daher nicht verstärkt kontrollieren müssen. Außerdem, so das Landgericht weiter, spreche der Unfallhergang dafür, dass der Kläger blind in der Dunkelheit drauf losgefahren sei. Er habe aber mit seinem Geländerad nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb übersehbarer Strecke hätte anhalten können.
Fazit
Fürwahr ein übler und dummer Streich; verantwortlich für die Folgen bleiben aber trotzdem die Handelnden.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.04.2005, Az: 11 O 77/05; rechtskräftig)