STEUERRECHT
Lieber Fußballspielen als Arbeiten? Unentgeltliche Spielerüberlassung kann Schenkungssteuer auslösen
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Wenn der Sponsor eines Fußballvereins Spieler für anderweitige Tätigkeitsbereiche einstellt, diese aber letztlich für den Verein spielen und für diese Übergabe kein Entgelt gezahlt wird, handelt es sich nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof (BFH) um eine freigebige Zuwendung die eine Schenkungssteuerpflicht auslösen kann.
Spielerüberlassung durch Sponsor
In dem Fall hatte der Sponsor eines Fußballvereins Trainer, Betreuer und auch Spieler als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten in seinem Unternehmen angestellt und bezahlte diese auch. Letztlich arbeiteten diese Personen aber gar nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den gesponserten Verein. Der Sponsor verlangte wiederum von dem Verein kein Entgelt für das „Verleihen“ ihrer Angestellten. Das zuständige Finanzamt hatte daraufhin auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein eine Schenkungssteuer erhoben. Dagegen hatte der Verein geklagt.
BFH bestätigt Schenkungssteuerpflicht
Die Klage hatte letztlich vor dem BFH keinen Erfolg. Dieser bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, dass für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor für den Verein eine Schenkungssteuer anfällt.
Festgemacht wurde die Entscheidung insbesondere an der fehlenden Zahlung eines Entgeltes für die Verwendung der Spieler: Seien sich die Beteiligten einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dafür kein Entgelt bezahlt, liege in dem Verzicht des Dritten eine Schenkung an den Fußballverein. Diese falle dann regelmäßig unter die Schenkungssteuer. Der Verein ist damit als schenkungssteuerpflichtig anzusehen.
Müssen bald auch andere Sportarten zittern?
Der BFH betonte in seiner Entscheidung, dass das Urteil durchaus auch für andere Sportarten von Bedeutung sein könne. Der Charakter der Zuwendung ändert sich eben gerade nicht durch die Frage, um welche Sportart es konkret geht. Vielmehr taucht auch in anderen sportlichen Bereichen eine solche Art von Zuwendungen durch Sponsoren auf, die dann nach den gleichen Grundsätzen einer Schenkungssteuer unterfallen. Damit hat das Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichtes auch Signalwirkung für das breite Feld des Sponsorings im Sportbereich. Eine Umgehung von Steuerpflichten durch den Abschluss von Schein-Arbeitsverträgen wird damit in Zukunft erschwert.
Vorsicht bei Schenkungen
Auch weniger komplexe Zuwendungen als im dargestellten Sachverhalt können der Schenkungssteuer unterliegen. Erfolgt eine Schenkung nicht unter nahen Angehörigen, kommen die Beteiligten dann auch nicht in den Genuss der hohen Freibeträge, die alle 10 Jahre voll ausgeschöpft werden können.
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