STEUERRECHT
Mit Wertpapiererlösen sind auch Wechselkursgewinne zu versteuern
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Hamburg (jur). In die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf von Wertpapieren sind auch Wechselkursgewinne einbeziehen. Denn wie die Kursgewinne der Papiere führen auch Wechselkursgewinne zu einer „Leistungsfähigkeitssteigerung“ des Steuerpflichtigen, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 2 K 158/15). Das gelte auch, wenn die Gewinne nicht realisiert werden, sondern das Geld in voller Höhe neu angelegt wird.
Das klagende Ehepaar hatte 2012 verschiedene australische Wertpapiere verkauft und den Erlös erneut in australischen Papieren angelegt. Das Finanzamt besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 32.709 Euro. Nur der geringere Anteil davon entfiel allerdings auf Kursgewinne der Papiere. Das Finanzamt berücksichtigte zudem Kurssteigerungen des Australischen Dollars gegenüber dem Euro von über 23.000 Euro.
Das FG Hamburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Seit 2009 sei laut Gesetz „jeder Ertrag aus Kapitalvermögen“ steuerpflichtig. Das schließe auch „durch Währungsschwankungen erzielten Gewinne“ mit ein.
Für die Steuern in Deutschland könne der Wert der Papiere nur in Euro erfasst werden. Daraus ergebe sich schon automatisch die Berücksichtigung der Wechselkursgewinne, betonten die Hamburger Richter. Gleiches gelte aber umgekehrt aber auch für Wechselkursverluste. Denn der Wechselkurs bestimme sowohl beim Kauf wie auch beim Verkauf der Papiere ihren Euro-Wert mit.
Verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden. Denn nach verfassungsrechtlichen Vorgaben müssten sich die Steuern nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausrichten. Ebenso wie die Gewinne aus Kurssteigerungen führten aber auch die Wechselkursgewinne zu einer „Leistungsfähigkeitssteigerung“. Ob die so erzielten Gewinne verwirklicht werden oder ob das Geld erneut in ausländischer Währung angelegt wird, spiele für die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Rolle.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber gewerblichen Einkünften liege ebenfalls nicht vor. Denn auch der Wert der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs werde immer stichtagsbezogen in Euro erfasst, argumentierte das FG Hamburg in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. Mai 2016.
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