STEUERRECHT
Moderation von Werbesendungen ist nicht künstlerisch
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München (jur). Preisen Fernsehmoderatoren auf einen TV-Verkaufssender Produkte an, ist dies weder als künstlerisch, schriftstellerisch noch als journalistisch zu werten. Statt einer freiberuflichen Tätigkeit liegt vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit vor, die der Gewerbesteuer unterliegt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 7. Januar 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: VIII R 5/12).
Im konkreten Fall war die Klägerin als Moderatorin bei einem Verkaufssender tätig. Sie präsentierte verschiede Produkte aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit und Reisen live im Fernsehen. Zu ihren Aufgaben gehörten die Vorbereitung der Verkaufspräsentationen und die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen. Für ihre Moderationen erhielt sie 180 Euro für eine Einzel- und 320 Euro für Doppelstunden.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 hatte sie angegeben, dass sie als selbstständige Moderatorin und Journalistin Einkünfte erzielt hat.
Das Finanzamt erkannt jedoch nur einen geringen Teil als selbstständige Einkünfte an. Dagegen seien fast 57.000 Euro für ihre Moderatorentätigkeit als gewerbliche Einkünfte einzustufen, welche gewerbesteuerpflichtig seien.
Dies bestätigte nun auch der BFH in seinem Urteil vom 16. September 2014. „Für eine (freiberufliche) schriftstellerische Tätigkeit fehlt es an einer berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken ‚für die Öffentlichkeit‘“, so die Münchener Richter. Die von der Moderatorin erstellten Sendemanuskripte waren aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
Auch fehle es an einer dem Berufsbild des Journalisten ähnlichen Tätigkeit. Diese liege nur vor, wenn „eine auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Auseinandersetzung“ erkennbar sind. Die Werbemoderation zielte jedoch auf eine unmittelbare Verkaufsförderung nach den Vorgaben der Auftraggeber. Eine „eigenschöpferische Leistung“ und damit künstlerische Tätigkeit habe nicht vorgelegen.
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