STRAFRECHT
Nach Verurteilung wegen Totschlag Ausweisung in die Türkei
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Düsseldorf (jur). Eine Verurteilung wegen Totschlags kann die Ausweisung eines türkischen Täters in die Türkei begründen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mann bereits seit über 30 Jahren mit seiner Familie in Deutschland lebt, urteilte am Donnerstag, 3. Mai 2018, das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 8 K 11343/17).
Konkret ging es um einen 62-jährigen Türken, der 2015 wegen Totschlags zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er hatte einen in Deutschland lebenden Landsmann erstochen. 1977 war der Kläger bereits in der Türkei zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden, weil er in eine Auseinandersetzung verwickelt war, bei der ein Mann erschossen wurde.
Ausländerbehörde ordnete Ausweisung in die Türkei an
Als die Ausländerbehörde von der Verurteilung wegen Totschlags erfuhr, ordnete sie an, dass der Mann nach Verbüßung seiner Haftstrafe in die Türkei ausgewiesen werden soll.
Der türkische Kläger hielt dies für unverhältnismäßig. Er lebe seit über 30 Jahren mit seiner Familie in Deutschland. Er habe sich bei der Tat in einer Ausnahmesituation befunden. Außerdem drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Blutrache. Eine ausreichende gesundheitliche Versorgung gebe es für ihn dort ebenfalls nicht.
Täter zeigte keine Einsicht in begangener Unrechtstat
Doch das Verwaltungsgericht hielt die Ausweisungsverfügung für rechtmäßig. Von dem Kläger gehe eine „erhebliche Wiederholungsgefahr“ aus. Er habe keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege gegenüber seinem Interesse am Verbleib in Deutschland.
Er lebe zwar mit seiner Familie seit über 30 Jahren im Bundesgebiet. Die familiären Bindungen seien aber nicht mehr so schutzwürdig, da alle seine Kinder mittlerweile volljährig seien. Für die Gesundheit des Klägers könne auch in der Türkei gesorgt werden. Anhaltspunkte für eine drohende Blutrache gebe es nicht, zumal diese auch in der Türkei unter Strafe stehe.
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