MIETRECHT
Nach Wohnungskündigung: Prozesskostenhilfe für rauchenden Mieter
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Düsseldorf (jur). Der Streit um eine Wohnungskündigung wegen starken Rauchens kann doch durch die Instanzen gehen. Die Klage des Mieters hat durchaus gute Chancen auf Erfolg, befand das Landgericht Düsseldorf in einem am Mittwoch, 10. Juli 2013, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 21 T 65/13). Es bewilligte damit dem Mieter Prozesskostenhilfe und hob eine umstrittene gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf auf.
Im Streitfall hatte die Vermieterin die Wohnung gekündigt. Offenbar hatten sich Mitbewohner in dem Haus über den starken Rauchgeruch beklagt. Das Amtsgericht verweigerte noch die Prozesskostenhilfe. Die Klage des Mieters gegen die Kündigung habe kaum Aussicht auf Erfolg.
Dem hat das Landgericht Düsseldorf nun deutlich widersprochen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehöre das Rauchen zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ einer Wohnung. Trotz des Wandels der gesellschaftlichen Meinung zu diesem Thema habe der BGH daran bislang nicht gerüttelt.
Im konkreten Fall komme hinzu, dass der heute 74-Jährige Mieter schon seit 40 Jahren in seiner Wohnung lebe und stark rauche – nach Medienberichten heute „nur“ noch 15 bis 20 Zigaretten pro Tag. Die Vermieterin habe dies gewusst und trotzdem 2008 einen neuen Mietvertrag geschlossen. Die Kündigung könne daher gegen Treu und Glauben verstoßen.
Der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Landgerichts vom 8. Juli 2013 ist unanfechtbar. Das Hauptverfahren soll am 24. Juli 2013 vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 24 C 1355/13) beginnen.
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