ERBRECHT
OLG München: Zur Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Das Oberlandesgericht (OLG) München äußerte sich mit Beschluss vom 17.07.2014 zur Reichweite der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über Nachlassgegenstände (AZ.: 34 Wx 161/14).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Das OLG führt aus, dass der Testamentsvollstrecker nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich zwar nur dann Verbindlichkeiten für den Nachlass wirksam eingehen könne, wenn die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung dies erfordere, allerdings auch dazu berechtigt sein könne, Verbindlichkeiten zu Verfügungen über Nachlassgegenstände einzugehen. Das heißt, er hat dann eine weitergehende Vertretungsmacht.
Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker nach dem BGB grundsätzlich nicht berechtigt, sodass diese schwebend unwirksam sind, wenn der Testamentsvollstrecker sie dennoch vornimmt. Das OLG führte aus, eine unentgeltliche Verfügung liege vor, wenn ein Opfer aus der Erbschaftsmasse seitens des Testamentsvollstreckers ohne objektiv gleichwertige Gegenleistung erbracht werde und der Testamentsvollstrecker die mangelnde Gleichwertigkeit kennt oder hätte erkennen müssen. Auch rechtsgrundlose Verfügungen gelten als unentgeltliche Verfügungen. Entgeltliche Verfügungen sind regelmäßig nicht rechtsgrundlos, so das OLG.
Das Erbrecht ist eine vielschichtige Materie, bei der es vielerlei Vorschriften zu beachten gibt. Gerade wenn es um höchstpersönliche Rechte geht, sollte nicht vorschnell gehandelt werden, sondern die Handlungen gut durchdacht werden, da Emotionen hier häufig eine große Rolle spielen.
Zudem sind in erbrechtlichen Gestaltungen, beispielsweise dem Erbvertrag oder dem Testament präzise Bestimmungen vonnöten, damit der Wille später entsprechend umgesetzt werden kann. Ein Rechtsanwalt kann helfen, den Willen in der bestmöglichen Form festzuhalten.
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