STEUERRECHT
Pauschalabzug oder Fahrtenbuch beim Betriebsfahrzeug
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Düsseldorf (jur). Wer ein Betriebsfahrzeug auch für die Wege zur Arbeit nutzt, kann eine pauschale Verringerung der Auto-Betriebskosten nur mit einem Fahrtenbuch umgehen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24. Juli 2014 entschieden (Az.: 11 K 1586/13 F). In einer bei den Gerichten umstrittenen Frage rückt es damit von eigener früherer Rechtsprechung ab.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden nicht die vollen gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückweg, sondern nur hälftig die „Entfernungskilometer“ steuerlich als Werbungskosten anerkannt. Für einen auch für die Fahrt zur Arbeit genutzten Dienstwagen, dessen Kosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, muss daher eine entsprechende Korrektur erfolgen.
Wird kein Fahrtenbuch geführt, schreibt das Gesetz die Berechnung „nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben“ in Höhe von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Autos je Monat und Entfernungskilometer vor. Hinzu kommt gegebenenfalls nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ein Abzug von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die sonstige private Nutzung.
Am 4. April 2008 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München, dass diese Vorschrift jedenfalls bei Wochenendheimfahrten nicht anzuwenden ist, weil dies nur zu einer Fahrt je Woche führt (Az.: VI R 85/04). Stattdessen setzte der BFH hier einen Ansatz von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Heimfahrt und Entfernungskilometer fest.
Daraus folgerte ein Teil der Finanzgerichte, dass statt der monatlichen Pauschale immer dann eine Einzelabrechnung möglich ist, wenn der Wagen monatlich weniger als 15 Mal für die Fahrt zur Arbeit genutzt wird. Dies hatte 2010 auch noch das FG Düsseldorf vertreten.
Mit seinem neuen Urteil rückt es davon nun wieder ab und tritt damit auch dem BFH entgegen. Der Gesetzgeber habe Fahrern von Betriebsfahrzeugen ein nur „einheitlich auszuübendes Wahlrecht“ einräumen wollen, ob sie ein Fahrtenbuch führen. Wenn nicht, müssten sie beide pauschalen Abzüge akzeptieren: die Ein-Prozent-Regel für die private Nutzung und je Entfernungskilometer monatliche weitere 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für die Fahrten zur Arbeit. Allenfalls in Härtefällen, etwa bei lang andauernder Krankheit, könne es davon eine Ausnahme geben.
Konkret wies das FG eine Ärztin ab, die ihr Auto im Betriebsvermögen führte. Auch den Weg von 42 Kilometern zu ihrer Praxis legte sie mit diesem Auto zurück – 2007 und 2008 aber nur etwa elf- bis zwölfmal im Monat. Sie rechnete ihre Fahrten daher einzeln ab. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Mit der 0,03-Prozent-Pauschale setzte es das zu versteuernde Einkommen um 1.614 beziehungsweise 1.120 Euro höher an.
Das FG Düsseldorf wies die Klage der Ärztin ab. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es aber die Revision zum BFH zu.
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