WETTBEWERBSRECHT
Persönliche Haftung von Betreuern und Angehörigen in Heimverträgen
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Unzulässige Klauseln in Heimverträgen wegen Verstoß gegen § 14 WBVG - Unterlasungsanspruch
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. hat einen Betreiber von Seniorenheimen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Heimverträgen über Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die nach Ansicht des Verbandes gegen die verbraucherschützende Norm des § 14 WBVG verstoßen, in Anspruch genommen. Hierzu mahnte der Verband den Betreiber ab, weil dieser mit dem Entwurf des Heimvertrages eine so genannte Beitritterklärung übermittelte, in der es hieß:
"Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen (z. B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Pflegegastes gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitreibenden verlangen".
Die vom Verband geforderte Unterlassungserklärung gab der Betreiber nicht ab. Der Verband nahm den Betreiber daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Das OLG Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2014, 1 U 143/13 (n.r.), festgestellt, dass diese Geschäftspraxis wegen Verstoßes gegen § 14 WBVG unzulässig ist.
Zwar sei die Absicherung der Ansprüche der Heimbetreiber auch durch einen Schuldbeitritt der Angehörigen grundsätzlich möglich, dennoch verstoße die konkrete Regelung gegen § 14 Abs. 1 WBVG, weil sie keine Begrenzung der Kosten auf das doppelte des monatlichen Entgelts enthalte. Darüber hinaus solle der Dritte nicht nur die Kosten des Entgelts aus dem Pflegevertrag, sondern sämtliche entstehenden Verbindlichkeiten übernehmen. Ein solch unbegrenzter Schuldbeitritt ist nach Ansicht des Gerichts unzulässig.
Es komme auch nicht darauf an, dass – wie vom Betreiber behauptet – der Abschluss des Pflegevertrages unabhängig von dem Schuldbeitritt sei. Allein die tatsächliche Überlassung der vollständigen Vertragsunterlagen erwecke den Eindruck, die Beibringung der Schuldbeitrittserklärung sei erforderlich. Überdies enthalte der Heimvertrag selbst nicht die erforderliche Verpflichtung zur Beibrngung einer Sicherheitsleistung, weshalb die konkrete Vertragsgestaltung eine Umgehung des § 14 Abs. 1 WBVG darstelle.
Fazit:
Bei der Verwendung von Vertragsunterlagen ist gerade wegen der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorsicht geboten. Immer dann, wenn sich die Verträge an Verbraucher richten, wie hier den Pflegegast, sind spezielle Regelungen von Verordnungen und Gesetzen wie des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) zu beachten. Häufig werden Betreiber von Verbänden in Anspruch genommen, die die Verwendung von Vertragsklauseln beanstanden und abmahnen. Die finanziellen Auswirkungen für den Betreiber sind nicht unerheblich, weshalb die Berechtigung einer solchen Abmahnung immer vom spezialisierten Fachanwalt geprüft werden sollte. Ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, hängt von der Berechtigung der Abmahnung ebenso ab, wie davon, welche Vorgehensweise strategisch sinnvoll ist.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
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