STRAFRECHT
Polizei darf bei Hartz IV Empfänger nicht einfach 4.200 Euro sicherstellen
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Die Polizei darf bei einem Hartz IV Empfänger nicht Geldscheine im Wert von 4.200 Euro mit der Begründung sicherstellen, dass diese erfahrungsgemäß aus einer Straftat stammen würden.
Vorliegend war ein Hartz IV Empfänger in eine Verkehrskontrolle geraten. Als die Beamten zudem Marihuana Geruch im Fahrzeug bemerkten, durchsuchten sie das Fahrzeug. Doch diesbezüglich wurden sie nicht fündig. Als sie jedoch im Kofferraum Geldscheine im Wert von 4.200 Euro vorfanden, nahmen sie das Geld an sich im Wege der Sicherstellung. Sie nahmen dem Bedürftigen nicht ab, dass er sich diesen Betrag angespart habe und dieses Geld für seine Freundin zum Einkaufen bestimmt sei. Doch der Betroffene wehrte sich gegen diese Maßnahme und klagte. Die Polizei sah sich jedoch im Recht, obwohl sie ihm keine konkrete Straftat nachweisen konnte. Sie berief sich insbesondere darauf, dass bei einem Hartz IV Empfänger erheblich zweifelhaft sei, wie er einen Geldbetrag in dieser Höhe ansparen könne. Von daher müsse er illegal erworben sein.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte sich auf die Seiten des Hartz IV Empfängers und entschied mit Urteil vom 29.04.2014 - Az. 18 K 9709/13, dass die Sicherstellung des Geldes rechtswidrig gewesen ist. Sie sei nicht durch die Rechtsgrundlage des § 43 Nr. 1 PolG NRW gedeckt. Dies würde voraussetzen, dass konkrete Anhaltspunkte für die Verwendung der Geldscheine für illegale Zwecke sprechen. Das bedeutet: Hinreichende Fakten müssen für die zeitnahe Begehung von Straftaten sprechen. Hierzu reicht nicht aus, dass sich im Kofferraum eines Hartz IV Empfängers ein Betrag in Höhe von 4.200 Euro befindet. Es gebe nach Ansicht der Richter keinen Erfahrungssatz, wonach Hartz IV Bezieher nicht legal in den Besitz von 4.200 Euro kommen können.