STEUERRECHT
Private Rentenversicherung kein Steuersparmodell
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München (jur). Eine private Rentenversicherung dient der Altersvorsorge, nicht aber als Steuersparmodell. Die Beiträge sind weder komplett noch in Teilen „vorweggenommene Werbungskosten“, heißt es in einem am Mittwoch, 26. Juni 2013, schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: X R 18/11).
Der Kläger hatte 2003 und 2004 für sich und seine Frau insgesamt vier Verträge über eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Die Verträge sahen vor, dass er jeweils sofort einen Einmalbetrag von 14.219 beziehungsweise 12.378 Euro einzahlt. Im Gegenzug sollten später er beziehungsweise seine Frau eine garantierte Mindestrente plus Überschussbeteiligung erhalten.
Diese Einmalbeiträge machte er in seinen Steuererklärungen als „vorweggenommenen Werbungskosten“ geltend. Dies hatte das Versicherungsunternehmen empfohlen und bei einer Ablehnung sogar Rechtsschutz versprochen. Das Finanzamt erkannte dies trotzdem nicht an.
Werbungskosten sind Ausgaben, die notwendig sind, um bestimmte Einkünfte zu erzielen. Sie werden vom tatsächlichen Einkommen abgezogen und mindern das letztlich zu versteuernde Einkommen. Vorweggenommene Werbungskosten sind entsprechend Ausgaben, um in Zukunft Einkünfte erzielen zu können – etwa ein beruflicher Lehrgang, um den Arbeitsplatz zu sichern oder vielleicht sogar einen höheren Lohn zu bekommen.
Auch Investitionen in Kapitalanlagen können vorweggenommene Werbungskosten sein. Voraussetzung ist, dass die Anlage tatsächlich einen Gewinn erwarten lässt.
Dies sei hier nicht der Fall, argumentierte im Streitfall das Finanzamt. Minuziös rechnete es für jeden einzelnen der Versicherungsverträge vor, dass bei statistischer Lebenserwartung ein Überschuss nicht zu erwarten ist.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17. April 2013 ist der BFH dem nun gefolgt. Die Finanzbeamten hätten ihre Überschussprognosen richtig berechnet. Ohne zu erwartenden Überschuss könne es aber auch keine vorweggenommenen Werbungskosten geben.
Zudem wiesen die obersten Finanzrichter auch den Versuch ab, wenigstens Teile des Beitrags als vorweggenommene Werbungskosten zu retten. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen seien die Garantierente und die Überschussbeteiligung als einheitliche Leistung zu sehen. Der Beitrag könne daher auch nicht in einen Beitrag für die Garantierente (ohne Gewinnerwartung) und einen Beitrag für die Überschussbeteiligung (mit Gewinnerwartung) aufgeteilt werden.