VERKEHRSRECHT
Prüfung im Ausland: EU erschwert Führerscheintourismus
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Leipzig (jur). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einem Führerscheinverlust Tricks zur Erlangung einer EU-Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates einen Riegel vorgeschoben. Hat der Führerscheininhaber wegen eines Scheinwohnsitzes in einem anderen EU-Land rechtswidrig eine dort ausgestellte Fahrerlaubnis erhalten, kann er diesen Mangel nicht mit dem Umzug in einem weiteren EU-Mitgliedstaat und dem dortigen Umtausch des Führerscheins beheben, urteilten am Donnerstag, 5. Juli 2018, die Leipziger Richter (Az.: 3 C 9.17).
Im konkreten Fall wurde dem deutschen Kläger, der zur Zeit auch im Bundesgebiet lebt, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr der deutsche Führerschein entzogen. Da er an der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU), mehrfach scheiterte, wurde ihm die Wiederteilung der Fahrerlaubnis versagt.
Daraufhin zog er scheinbar nach Tschechien um. Wegen seines tschechischen Wohnsitzes konnte er seinen deutschen Führerschein anerkennen lassen. So erhielt er 2009 einen tschechischen Führerschein. Nach den Auskünften des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hatte es sich aber lediglich um einen Scheinwohnsitz gehandelt.
Bundesweite Sperrvermerke
Die zuständige Führerscheinbehörde verbot dem Mann daraufhin, mit dem tschechischen Führerschein in Deutschland Auto zu fahren. Die Klage gegen den im Führerschein eingetragenen entsprechenden Sperrvermerk blieb erfolglos. Zwischenzeitlich wurde der Mann mehrfach strafgerichtlich verurteilt, weil er trotzdem in Deutschland Auto fuhr.
Der Kläger verlegte nun seinen Wohnsitz nach Österreich und tauschte seinen tschechischen Führerschein in einen österreichischen um. Als der Mann mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland angehalten wurde, wurde festgestellt, dass auch dieser Führerschein nicht im Bundesgebiet verwendet werden dürfe. Der Sperrvermerk gelte weiterhin.
Fahren im Straßenverkehrer in Deutschland
Dies bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Ein anderer EU-Mitgliedstaat dürfe einen deutschen Führerschein nur bei einem ordentlichen Wohnsitz in dem jeweiligen Staat anerkennen und diesen dann umtauschen. Bei einem Scheinwohnsitz – hier in Tschechien - liege jedoch ein Mangel vor, so dass das Fahren im Straßenverkehr in Deutschland verboten werden kann.
Dieser Wohnsitzmangel bleibe auch dann bestehen, wenn der Autofahrer in ein weiteres EU-Land umzieht und dort seinen tschechischen in einen österreichischen Führerschein umtauscht, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
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