VERWALTUNGSRECHT
Rheinmetall muss bei Rüstungsgeschäft mit Russland warten
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Frankfurt am Main (jur). Die Rüstungsschmiede Rheinmetall darf das von Russland bestellte Gefechtsübungszentrum vorläufig nicht ausliefern. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem am Mittwoch, 27. August 2014, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag entschieden (Az.: 5 L 2135/14.F). Es lehnte damit einen vorläufigen Rechtsschutz für das Unternehmen ab.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hatte zwischen dem 4. Juli 2012 und dem 29. November 2013 Rheinmetall insgesamt fünf Ausfuhrgenehmigungen zur Lieferung eines Gefechtsübungszentrums und seiner einzelnen Komponenten nach Russland erteilt. Dabei handelt es sich unter anderem um ein mobiles Operationszentrum, Computer, Video- und Ortungssysteme, Geräte zum Zünden von Pyrotechnik und Kameras zur Gefechtsüberwachung. Der Auftragswert beträgt insgesamt 135 Millionen Euro.
Doch im Zuge der Ukraine-Krise setzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfuhrgenehmigungen mit sofortiger Wirkung „bis auf weiteres“ aus. Ein Widerspruch oder eine Klage von Rheinmetall gegen den Behördenbescheid hat danach keine aufschiebende Wirkung.
Diese hatte der Rüstungskonzern nun beim Verwaltungsgericht beantragt.
Die Frankfurter Richter lehnten den Antrag allerdings ab. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und der Bescheid nicht sofort vollzogen, könnte Rheinmetall noch vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache das Gefechtsübungszentrum nach Russland liefern und „vollendete Tatsachen“ schaffen.
Es müsse hier zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auslieferungsstopps und dem Interesse des Unternehmens an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung abgewogen werden. Danach sei es sowohl Rheinmetall als auch Russland zuzumuten, dass das Gefechtsübungszentrum nicht sofort ausgeliefert wird.
Rheinmetall kann gegen diese Entscheidung nur noch Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
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