MIETRECHT
Schimmel rechtfertigt nicht immer fristlose Mieterkündigung
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Düsseldorf (jur). Mieter können ihre Wohnung wegen Schimmel nur unter hohen Anforderungen fristlos kündigen. Sie müssen nachweisen, dass der Schimmel „in höchstem Maße“ gesundheitsschädigend ist, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 6. Juni 2013 (Az.: I-10 U 26/13). Häufig lässt sich dies nur durch ein Gutachten klären.
Im Streitfall hatte der Mieter fristlos gekündigt und danach keine Miete mehr gezahlt. Das Landgericht Mönchengladbach hatte die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt und den Mieter zur Nachzahlung von sechs Monatsmieten verurteilt, insgesamt 6.100 Euro.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2013 ist das OLG dem nun gefolgt. Eine fristlose Kündigung sei erst dann angebracht, wenn der Schimmel „in höchstem Maße gesundheitsschädigend“ ist. Denn erst dann sei die Wohnungsnutzung tatsächlich erheblich eingeschränkt. Der Mieter habe die Schädlichkeit aber nicht belegt. Die Frage lasse sich auch nicht allgemein beantworten, sondern „in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten“.
Zur Begründung stützte sich das OLG auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe aus 2007. Damals hatte die Mieterin ebenfalls fristlos gekündigt: Sie leide unter Neurodermitis und Asthma und habe wegen des Schimmels zuletzt vermehrt Anfälle gehabt. Dennoch lasse sich aber ohne medizinische Sachkenntnisse meist nicht beurteilen, ob der Schimmel gesundheitsschädigend ist, so damals der BGH. Nur dann aber sei eine fristlose Kündigung zulässig. Andernfalls müssten Mieter dem Vermieter eine Frist setzen, Abhilfe zu schaffen (Urteil vom 18. April 2007, Az.: VIII ZR 182/06).
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