VERWALTUNGSRECHT
Tiertransporteure sind selbst für Tierwohl verantwortlich
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Münster (jur). Transportunternehmer für Tiere sind selbst für das Tierwohl verantwortlich. Die Behauptung, sie hätten von dem mehrfachen Fehlverhalten ihrer Fahrer gar nichts gewusst, kann Unternehmern die Transporterlaubnis nicht retten, wie das Verwaltungsgericht Münster am Donnerstag, 15. Dezember 2022, in einem Eilbeschluss entschied (Az.: 4 L 422/22).
Es bestätigte damit das Vorgehen des Kreises Steinfurt in Nordrhein-Westfalen gegen einen Nutztierhandelsbetrieb. Das Veterinäramt des Kreises hatte eine Vielzahl von Verstößen gegen den Tierschutz festgestellt. Immer wieder soll das Unternehmen transportunfähige Rinder verladen und bei der Auslieferung am Schlachthof gequält haben. Die Fahrer sollen die Tiere mit einer Forke gestochen und mit einer Seilwinde vom Laster gezerrt haben. Auch Elektroschocker sollen zum Einsatz gekommen sein.
Wegen dieser Vorfälle entzog das Veterinäramt der Betriebsinhaberin die Erlaubnisse für den gewerbsmäßigen Tierhandel und die EU-Transportzulassungen. Dem Unternehmen wurde der gewerbsmäßige Tiertransport untersagt und dabei der sofortige Vollzug angeordnet.
Die Inhaberin des Unternehmens zeigte sich entsetzt. Sie sei bei den Transporten ja gar nicht dabei gewesen und habe daher gar nicht wissen können, wie die Fahrer mit den Tieren umgehen. Auch von der Transportunfähigkeit der Tiere habe sie immer erst im Nachhinein erfahren.
Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Eilantrag gegen das Transportverbot jedoch ab. Selbst wenn die Behauptung der Ahnungslosigkeit stimmen sollte, sei dies auf einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Unternehmerin zurückzuführen.
Doch so ganz glaubwürdig schienen den Münsteraner Richtern die Behauptungen der Unternehmerin offenbar ohnehin nicht. Das Veterinäramt habe schlüssig und wohl zutreffend dargelegt, dass das Unternehmen gezielt Tiere aufgekauft habe, deren Transport Wettbewerber wegen Transportunfähigkeit abgelehnt hätten.
Vor diesem Hintergrund müsse „das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Betriebes hinter dem Gewicht des öffentlichen Interesses am Schutz von Tieren zurücktreten“, entschied das Verwaltungsgericht. Durch die Verstöße hätten die Tiere über Jahre hinweg „massiv gelitten“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock