INTERNETRECHT
Umstrittene Streitwerte bei Äußerungen auf sozialen Plattformen
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Wie genau die Streitwerte bei Ansprüchen im Rahmen des Social-Media-Rechtes zu berechnen sind, ist in der Rechtsprechung teilweise umstritten. Nun hat sich das Oberlandesgericht in Dresden mit der Frage der Streitwertbemessung beschäftigt.
Landgericht lehnt Zuständigkeit ab
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Verfahren im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Löschung eines Kommentars in einem sozialen Netzwerk. Der Antragssteller wollte der Löschung seiner als ehrverletzend angesehene Äußerung und der temporären Sperrung seines Accounts entgegenwirken. Das angerufene Landgericht wies den Antrag allerdings ab – es sei schon sachlich nicht für das Verfahren zuständig. Das Gericht nahm eine Streitwertsumme von maximal 3.000 Euro an. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht sachlich für das Verfahren zuständig, erst danach ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichtes.
Streitwertbemessung erfordert einzelfallbezogene Prüfung
Das OLG in Dresden hatte nun über die Frage des Streitwertes in dem Verfahren zu entscheiden. Im Ergebnis folgten die Richter der Einschätzung des Landgerichtes nicht (Beschluss v. 19.01.2019; Az.: 4 W 1074/18). Entgegen der Ansicht der Richter am Landgericht könne der Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Löschung einer Äußerung und Sperrung des betroffenen Accounts auf einem sozialen Netzwerk durchaus den erforderlichen Streitwert für die Zuständigkeit des Landgerichtes erreichen. Dies hänge von dem jeweiligen Einzelfall ab. Maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes sei nämlich unter anderem die Marktmacht des sozialen Netzwerkes, deren Reichweite und die Auswirkungen und die mögliche Grundrechtsverletzung des Betroffene. Eine pauschale Festsetzung solcher Ansprüche aus dem Social-Media-Recht aus maximal 3.000 Euro sei nicht gerechtfertigt.
Im Ergebnis setze das OLG in Dresden den Streitwert auf 7.500 Euro fest – deutlich höher als das Landgericht. Dies sei damit auch sachlich für das Verfahren zuständig.
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