STRAFRECHT
Verletzung des Dienstgeheimnisses durch "Negativauskunft" eines Polizeibeamten
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals zu entscheiden, ob sich ein Polizeibeamter durch die Mitteilung, daß in einem polizeilichen Datensystem zu bestimmten Personalien keine Einträge vorhanden waren, wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB strafbar machen kann.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der als Polizeioberkommissar bei einer Zugriffseinheit der Polizei in Frankfurt am Main tätige Angeklagte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mittels seiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den Datenbestand des polizeilichen Informationssystems Hepolis. Hierbei handelt es sich um eine von der hessischen Polizei landesweit betriebene, automatisierte kriminalpolizeiliche Sammlung, in der personenbezogene Daten von bereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen sowie fallbezogene Informationen über Straftaten und sonstige im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bekanntgewordene Umstände gespeichert waren. Unter anderem führte der Angeklagte im Auftrag eines in einem Bordell im Frankfurter Bahnhofsviertel als Wirtschafter tätigen Bekannten in vier Fällen Anfragen zu verschiedenen Personalien in dem Informationssystem Hepolis durch, welche jeweils ergaben, daß keine Einträge in der Datensammlung vorhanden waren. Dies teilte der Angeklagte seinem Bekannten mit.
Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung des Angeklagten durch Verwerfung seiner Revision bestätigt. Die Tatsache, daß in der der Erfüllung repressiver und präventiver polizeilicher Aufgaben dienenden Datensammlung Hepolis zu bestimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, ist ein Geheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Es handelt sich um einen Umstand, der wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und geheimhaltungsbedürftig ist. Das Geheimhaltungsbedürfnis resultiert daraus, daß das Wissen über fehlende polizeiliche Erkenntnisse im Einzelfall beispielsweise für Personen, die Straftaten planen oder begangen haben, im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein kann. Insbesondere der Auf- und Ausbau organisierter krimineller Strukturen kann durch Informationen darüber, daß in dem polizeilichen Informationssystem keine Einträge vorhanden sind, wesentlich gefördert werden, weil es den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll- und Entdeckungsrisiko zu minimieren.
Die durch die Mitteilungen des Angeklagten verursachte konkrete Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen hat der 2. Strafsenat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Frankfurt am Main in einer Beeinträchtigung der polizeilichen Aufgabenerfüllung im Frankfurter Bahnhofsviertel gesehen. Haben Personen, die Straftaten begehen wollen oder begangen haben oder die für eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, Kenntnis darüber, daß der Polizei keine Erkenntnisse über sie vorliegen, brauchen sie nicht mit einem polizeilichen Einschreiten zu rechnen. Dieses Wissen beseitigt den durch die verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei zur Bekämpfung des kriminellen Milieus gezielt erzeugten Kontrolldruck mit der Folge, daß die entsprechenden polizeilichen Maßnahmen teilweise wirkungslos bleiben.
BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00