STRAFRECHT
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
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Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem gestern verkündeten Urteil den Freispruch des Bezirksjugendschöffengerichts Bochum gegen zwei junge Männer aus Herne bestätigt. Die Staatsanwaltschaft Bochum hatte ihnen das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorgeworfen. Am 30. Juni 2002 hatte sich einer der Männer (damals 21) in der Innenstadt von Herne aufgehalten und dabei ein schwarzes Sweatshirt mit dem Aufdruck "CONSDAPLE" mit einem darüber befindlichen Reichsadler getragen. In dem Aufdruck ist die Buchstabenfolge „NSDAP“ enthalten. Eine Jacke – z.B. um einzelne Buchstaben am Anfang und Ende des Wortes zu verdecken - trug der Mann nicht. Das Sweatshirt hatte er sich von dem anderen Mann (damals 18) ausgeliehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Männer noch einmal Glück, weil es sich bei dem Aufdruck auf dem Sweatshirt zur Tatzeit noch nicht um ein Kennzeichen einer verbotenen Organisation gehandelt hat. Die in dem Wort "CONSDAPLE" enthaltene Buchstabenfolge "NSDAP" stelle zwar ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar. Maßgeblich sei aber - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Sicht des unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnehme, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen. Das versteckte Kennzeichen "NSDAP" sei für unbefangene Dritte, die mit dem Aufdruck „CONSDAPLE“ auf dem Sweatshirt konfrontiert gewesen seien, nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.
Eine Strafbarkeit der Verwendung des Schriftzuges "CONSDAPLE" werde sich aber künftig ergeben, wenn in der Öffentlichkeit aufgrund entsprechender Berichterstattung durch Medien oder durch gerichtliche Entscheidungen, wie beispielsweise dieses Urteil, eine Diskussion über die Bedeutung des Wortes und des hinter ihm stehenden nationalsozialistischen Gedankengutes eingesetzt habe. Das Kunstwort "CONSDAPLE" sei wahrscheinlich nur geschaffen, um durch die unauffällige Unterbringung des Kürzels "NSDAP" in dem Wort ein Erkennungssymbol zu schaffen, mit dem und über das sich Anhänger der rechten Szene identifizieren könnten.
Urteil des OLG Hamm vom 08.10.2003, Aktenzeichen 2 Ss 407/03