VERWALTUNGSRECHT
VG Mainz: Nach Missbrauch keine Ernennung zum Lehrer
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Mainz (jur). Straftaten wie sexueller Missbrauch stehen einer Einstellung als Lehrer zumindest solange entgegen, wie sie noch im Bundeszentralregister vermerkt sind. Das gilt auch, wenn sie in ein Führungszeugnis wegen dort kürzerer Tilgungsfristen nicht mehr übernommen werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem am Donnerstag, 23. August 2012, bekanntgegebenen Beschluss vom 6. August 2012 (Az.: 4 L 796/12 MZ).
Damit bestätigte das VG die Rücknahme einer Ernennung zum Lehrer durch das Land Rheinland-Pfalz. Der Kläger war früher nebenberuflich Trainer in einem Sportverein und hatte dort eine Liebesbeziehung zu einer unter 16-Jährigen. Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen war er zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
2009 fragte er formlos beim Land Rheinland-Pfalz an, ob er trotz dieser Verurteilung in den staatlichen Schuldienst übernommen werden könne. Das Land verneinte dies, zumal die Tat noch in ein Führungszeugnis aufgenommen würde.
Im Herbst 2011 bewarb sich der Kläger förmlich für den Schuldienst des Landes. In dem nun angeforderten Führungszeugnis tauchte die Strafe nicht mehr auf. Anfang 2012 wurde der Kläger zum Lehrer ernannt. Erst später stießen Mitarbeiter der zuständigen Behörde auf Unterlagen über die vorausgegangene Anfrage. Daraufhin nahm das Land die Ernennung zurück: Der Mann sei „unwürdig“ für das Beamtenverhältnis und für den Lehrerberuf insgesamt.
Mit einem Eilantrag wollte der Lehrer zumindest die sofortige Wirksamkeit dieser Rücknahme stoppen. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag nun aber ab.
Die Straftat habe zwar nicht mehr im Führungszeugnis gestanden. Wenn die zuständige Einstellungsbehörde aber aus anderen Quellen von einem Fehlverhalten mit engem Bezug zum Lehrerberuf erfahre, könne sie dies den Bewerbern trotzdem noch vorhalten. Das gelte jedenfalls, solange die Straftat wegen der dort längeren Tilgungsfristen im Bundeszentralregister noch gespeichert sei.
Mit einer Ausnahme für drogenabhängige Ersttäter werden im Bundeszentralregister alle Haftstrafen sowie Geldstrafen zu mehr als 90 Tagessätzen gespeichert. Je nach Höhe der Strafe wird dies erst nach fünf bis 20 Jahren gelöscht. In ein Führungszeugnis werden aber nicht alle gespeicherten Straftaten übernommen. Hier gelten kürzere Tilgungsfristen zwischen drei und zehn Jahren.
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