STEUERRECHT
Volle Steuern auf Vergütung einer Arbeitnehmer-Erfindung
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Münster (jur). Die einmalige Vergütung des Arbeitgebers für eine Erfindung des Arbeitnehmers ist in voller Höhe zu versteuern. Es greifen keinerlei Vergünstigungen, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Mittwoch, 19. Juni 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 27. April 2013 entschied (Az.: 12 K 1625/12 E).
Der Kläger arbeitet bei einem westfälischen Unternehmen, das unter anderem Fenster herstellt. Von 2003 bis 2005 hatte er ein „Aluminium Silicon Tape“ entwickelt, ein spezielles Einfassband zur Verbesserung eines vom Arbeitgeber produzierten Verbundsicherheitsfensters. Der Arbeitgeber ließ sich darauf ein Patent eintragen.
Dem Kläger zahlte das Unternehmen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen 2010 eine Vergütung von 286.000 Euro. Das Finanzamt rechnete dies in voller Höhe als zu versteuerndes Einkommen an. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er meint, die Vergütung sei steuerlich auf die Jahre 2003 bis 2010 zu verteilen, weil es vom Beginn der Entwicklungsarbeiten bis zur Vergütung so lange gedauert habe.
Doch die Erfindungs-Vergütung gehört nicht zu den außerordentlichen Einkünften, für die das Gesetz eine Steuerermäßigung vorsieht, urteilte das FG Münster. Insbesondere handele es sich nicht um eine „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“. Denn maßgeblich für die Vergütung sei nicht die Dauer der Entwicklung bis zur Patentreife gewesen, sondern der wirtschaftliche Wert der Erfindung. Jeder Arbeitgeber könne während der Arbeitszeit entwickelte Erfindungen für sich beanspruchen. Die laut Gesetz „angemessene Vergütung“, die er dafür zahlen muss, gelte den Übergang der Patentrechte auf den Arbeitgeber ab.
Die Erfindungs-Vergütung sei auch keine steuervergünstigte „Entschädigung“, weil sie nicht irgendwelche Verluste oder entfallenen Einkünfte ausgleiche, so das FG weiter.
Allerdings betonten die Münsteraner Richter, dass das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen keinerlei Vorgaben mache, wie die „angemessene Vergütung“ für eine Erfindung zu zahlen ist. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, können sie daher durchaus die Vergütung auf mehrere Jahre verteilen, um die Steuerprogression zu mindern.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage