STRAFRECHT
Vorratsdatenspeicherung darf nicht zweckentfremdet werden
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Vorratsdatenspeicherung darf nicht zweckentfremdet werden © Symbolgrafik:© jochenL.E. - stock.adobe.com
Luxemburg (jur). Telekommunikationsdaten dürfen nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder bei einer Bedrohung der inneren Sicherheit gesammelt und dann nicht für andere Zwecke zweckentfremdet werden. Daher durfte Litauen solche Daten nicht für verwaltungsinterne Untersuchungen wegen Korruption verwenden, urteilte am Donnerstag, 7. September 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-162/22).
Im Streitfall war ein litauischer Staatsanwalt seines Amtes enthoben worden. Im Rahmen von Ermittlungen soll er einem Verdächtigen und dessen Anwalt rechtswidrig Informationen gegeben haben. Dies wurde ihm mittels Daten nachgewiesen, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert worden waren.
Mit seiner Klage macht der Staatsanwalt geltend, die Nutzung dieser Daten sei mit Unionsrecht nicht vereinbar gewesen und greife daher unzulässig in seine Grundrechte ein. Das Oberste Verwaltungsgericht von Litauen legte den Streit dem EuGH vor.
Der bestätigte nun die Auffassung des Staatsanwalts. Die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten sei nach EU-Recht nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt und sei in Umfang und Dauer „auf das absolut Notwendige“ zu begrenzen.
Daraus ergebe sich, dass die Daten auch nur zu diesen Zwecken verwendet werden dürfen. Die Verwendung der Daten im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen und Korruption im öffentlichen Sektor sei daher unzulässig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock