VERSICHERUNGSRECHT
Was ist, wenn d. Pkw ca. 3 Wochen nach dem Diebstahl d. Autoschlüssels geklaut wird
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Muss die Kaskoversicherung zahlen, wenn der Pkw ca. drei Wochen nach dem Diebstahl des Autoschlüssels geklaut wird?
Kurzfassung
Nach dem ersten Schock der nächste: Der Kaskoversicherer weigert sich, den unfreiwilligen Verlust des teuren Gefährts finanziell zu versüßen. Und er hat recht, wenn der Wagenbesitzer keine Schutzvorkehrungen getroffen hat, nachdem Wochen vor dem Autodiebstahl die Schlüssel entwendet worden sind.
Das entschied nun das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg. Es sei grob fahrlässig, nach dem Verlust des Fahrzeugschlüssels die Schlösser am Pkw nicht auszutauschen. Das Landgericht wies daher die Klage der um das Auto erleichterten Versicherungsnehmerin auf Zahlung von rund 31.000,- € ab.
Sachverhalt
Der stolzen Besitzerin der teuren Limousine wurden Anfang Dezember 2002 Wohnungs- und Fahrzeugschlüssel gestohlen. Sie meldete den Verlust sofort der Polizei und wechselte die Schlösser an ihrem Wohnhaus aus. An ihrem BMW Cabriolet ließ sie alles unverändert. Als die Wageninhaberin am Tag vor Heiligabend nach einem Kneipenbesuch zu ihrem abgestellten Fahrzeug zurückkehrte, fiel sie aus allen Wolken: Das Auto war verschwunden. Den Zeitwert des Wagens ( ca. 31.000,- €) wollte sie von ihrer Kaskoversicherung ersetzt bekommen. Diese lehnte aber jegliche Zahlung ab – und die vormalige Autobesitzerin zog vor das Landgericht Coburg.
Gerichtsentscheidung
Vergebens. Nach dem Diebstahl der Schlüssel hätte die Versicherungsnehmerin auch die Schlösser am Fahrzeug austauschen oder die Schließanlage umcodieren lassen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei sie für den Versicherungsfall mitverantwortlich. Wegen ihres Fehlverhaltens sei die Versicherungsgesellschaft nicht verpflichtet, den Wert des gestohlenen Wagens zu ersetzen. Dieser Argumentation schloss sich das von der enttäuschten Klägerin angerufene Oberlandesgericht Bamberg an und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Fazit
Vorsorge hätte ein trauriges Weihnachtsfest verhütet.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 29.07.2003, Az: 11 O 390/03; Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 13.11.2003, Az: 1 U 100/03, rechtskräftig)