URHEBERRECHT
Webseite kann durch Geschmacksmusterverordnung geschützt sein!
Autor: Tim Christian Berger - Rechtsanwalt
Internetdesignern wurde schon von vielen Gerichten erklärt, dass ihrer Internetseite die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Gerichte erklärten die Kopien von Internetseiten daher häufig für zulässig.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun in einem Fall festgestellt, dass die Gestaltung einer Internetseite auch durch die europäische Geschmacksmusterverordnung (GMV) als nicht eingetragenes Geschmacksmuster gesichert sein kann. Notwendig ist allerdings, dass sich in der Internetseite ein Muster findet, das neu ist und sogenannte Eigenart besitzt. Der Schutz der Seite durch das Geschmacksmusterrecht ist allerdings auf drei Jahre beschränkt, wenn es sich um ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster handelt. In der Praxis dürfte es sehr schwer für einen Designer sein, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen einen Kopierer seiner Internetseiten gerichtlich durchzusetzen.
LG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2013 – 12 O 381/10
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